OGH
09.09.1997
14Os115/97
StGB §22 Abs2;
StGB §24 Abs1;
StPO §292;
Obwohl die Zeit der Anhaltung nach Paragraph 22, StGB auf die Strafe anzurechnen ist (Prinzip des Vikariierens - Paragraph 24, Absatz eins, StGB), kann die wegen einer noch zu verbüßenden Strafhaft von mehr als zwei Jahren gesetzwidrige (Paragraph 22, Absatz 2, StGB) Unterbringung dem Verurteilten unter Umständen zum Nachteil gereichen, weshalb der Oberste Gerichtshof einen solchen gesetzwidrigen Maßnahmenausspruch gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO beseitigt (so schon 9 Os 3/84 und 11 Os 110/84).
TE OGH 1997/09/09 14 Os 115/97
RS0108781