Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0108394

Entscheidungsdatum

09.09.1997

Geschäftszahl

5Ob56/97i; 3Ob81/97a; 1Ob121/98w; 6Ob37/04s; 6Ob305/05d; 8Ob87/14y

Norm

ABGB §696; ABGB §880a B

Rechtssatz

Wird eine Bankgarantie unter aufschiebender Bedingung erteilt, hängt ihre Gültigkeit vom Eintritt der gesetzten Bedingung ab. Der Formulierung des Garanten in seinem Begleitschreiben (".....Haftungsübernahme wird unter folgendem Vorbehalt der Wirksamkeit abgegeben") ist sein Anliegen zu entnehmen, daß die gleichzeitig abgegebene Garantieerklärung nur dann wirksam werden sollte, wenn die im Schreiben genannten Voraussetzungen eintreten. Er wollte damit eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit ihrer Erklärung setzen und nicht eine, den Eintritt des Garantiefalles hindernde Effektivklausel, macht er doch damit nicht die Zahlung aus der Garantie, sondern die Wirksamkeit der Vereinbarung von den im Schreiben näher bezeichneten Umständen abhängig.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-09-09 5 Ob 56/97i

Veröff: SZ 70/177

TE OGH 1998-01-14 3 Ob 81/97a

TE OGH 1998-11-24 1 Ob 121/98w

Vgl auch; nur: Wird eine Bankgarantie unter aufschiebender Bedingung erteilt, hängt ihre Gültigkeit vom Eintritt der gesetzten Bedingung ab. (T1) Veröff: SZ 71/193

TE OGH 2004-04-29 6 Ob 37/04s

Vgl

TE OGH 2006-02-16 6 Ob 305/05d

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine auffallende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht eine wirksame Annahme einer Anweisung (Akkreditiv) wegen der grundsätzlichen Zulässigkeit von einschränkenden Bedindungen bejaht. (T2)

TE OGH 2014-12-19 8 Ob 87/14y

Auch; Beisatz: Im Fall einer als Wirksamkeitsbedingung ausgestalteten Valutierungsklausel muss die Bank vorweg prüfen, ob der Begünstigte seine Leistung erbracht hat, weil die Gültigkeit des Garantieversprechens vom Eintritt einer gesetzten Bedingung abhängt. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108394