Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.08.1997

Geschäftszahl

8ObS2164/96k; 8ObS219/99k; 9ObA41/03z; 8ObS13/04a; 8ObA43/04p; 8ObA63/04d; 9ObA123/08s; 9ObA122/08v

Norm

AVRAG §3 Abs1; AVRAG §3 Abs2; KO §1; KO §71b

Rechtssatz

Paragraph 3, Absatz eins, gilt nur im Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses nicht. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG ist auf die Fälle der Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997/08/28 8 ObS 2164/96k

Veröff: SZ 70/168

TE OGH 2000/01/27 8 ObS 219/99k

TE OGH 2003/08/27 9 ObA 41/03z

Beisatz: Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG ist nicht erweiternd dahin auszulegen, dass auch jene Fälle von dieser Ausnahmebestimmung erfasst sein sollen, in denen eine Übernahme zwar vor, aber im Hinblick auf einen bevorstehenden Konkurs stattfindet. (T1)

TE OGH 2004/08/26 8 ObS 13/04a

Auch; nur: Paragraph 3, Absatz eins, gilt nur im Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses nicht. (T2)

TE OGH 2004/12/22 8 ObA 43/04p

Auch; nur T2; Beis wie T1

TE OGH 2005/05/30 8 ObA 63/04d

nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Auch die richtlinienkonforme Auslegung des Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG ergibt, dass nur solche Betriebsübergänge von Ausnahmebestimmungen erfasst sein sollen, welche nach Eröffnung eines derartigen Insolvenzverfahrens stattfinden, da gemäß Artikel 4 a, Absatz eins, der hier anzuwendenden Betriebsübergangsrichtlinie RL 77/187/EWG in der Fassung RL 98/50/EG, die die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer regelnden Artikel 3 und 4 nicht für Übergänge von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmensteilen beziehungsweise Betriebsteilen, bei denen gegen den Veräußerer unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde, gelten. (T3)

TE OGH 2008/10/08 9 ObA 123/08s

Beisatz: Die Verfassungskonformität dieser Ausnahmeregelung kann nicht bezweifelt werden. (T4)

TE OGH 2008/10/08 9 ObA 122/08v

Auch; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG erfasst nur den Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses. (T5)

Rechtssatznummer

RS0108285