Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0108284

Entscheidungsdatum

28.08.1997

Geschäftszahl

8ObS2164/96k; 9ObA55/98y; 9ObA240/98d; 8ObS219/99k; 8ObS94/00g; 8ObS91/00s; 8ObS187/00h; 8ObS273/00f; 8ObS119/02m; 8ObA214/02g; 8ObS204/02m; 5Ob114/03f; 9Ob17/04x; 8ObA47/04a; 8ObS6/05y; 8ObS17/06t; 9ObA123/08s; 8ObS9/10x; 8ObA10/16b

Norm

ABGB §879 Abs1 BIIo; AVRAG §3 Abs1; AVRAG §6 Abs1; IESG §1 Abs1

Rechtssatz

Geht ein Arbeitsverhältnis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG auf den Übernehmer des Unternehmens über und haftet dieser gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG mit dem Übergeber solidarisch für den rückständigen Lohn, so steht dem Arbeitnehmer auch bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, den Übergeber des Unternehmens, kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zu.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-08-28 8 ObS 2164/96k

Veröff: SZ 70/168

TE OGH 1998-06-10 9 ObA 55/98y

nur: Geht ein Arbeitsverhältnis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG auf den Übernehmer des Unternehmens über haftet dieser gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG mit dem Übergeber solidarisch für den rückständigen Lohn. (T1)

Veröff: SZ 71/100

TE OGH 1998-11-11 9 ObA 240/98d

nur T1; Beisatz: Die Nichtigkeit einer Kündigung oder die Folgen der nichtigen Kündigung können daher auch nur gegenüber einem der zur ungeteilten Hand haftenden Schuldner geltend gemacht werden, weil es sich nicht um eine Gesamthandforderung handelt und auch eine notwendige Streitgenossenschaft nicht begründet wird. (T2)

TE OGH 2000-01-27 8 ObS 219/99k

TE OGH 2000-03-30 8 ObS 94/00g

nur T1; Beis wie T2 nur: Die Nichtigkeit einer Kündigung oder die Folgen der nichtigen Kündigung können auch nur gegenüber einem der zur ungeteilten Hand haftenden Schuldner geltend gemacht werden. (T3)

Beisatz: Die Geltendmachung gegenüber dem insolventen Arbeitgeber kann aber nicht zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gehen, weil eine solche Vorgangsweise infolge Rechtsmissbrauches gegen Paragraph 879, Absatz eins, ABGB verstößt. (T4)

Beisatz: Einem Arbeitnehmer steht im Falle des zweimaligen Überganges seines Arbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG nach Konkurseröffnung gegen den "Zwischenerwerber" neben den Ansprüchen gegen den Erstübergeber und Zweitübernehmer, der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG solidarisch mit dem "Zwischenerwerber" haftet, kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld auch dann zu, wenn nach Rückübertragung des Betriebes auf den Erstarbeitgeber gegen den "Zwischenerwerber" ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. (T5)

TE OGH 2000-03-30 8 ObS 91/00s

TE OGH 2001-02-15 8 ObS 187/00h

Auch; Beisatz: Hier: Der bislang einzige Arbeitnehmer ist selbst der Übernehmer. (T6)

TE OGH 2001-06-11 8 ObS 273/00f

Veröff: SZ 74/106

TE OGH 2002-09-19 8 ObS 119/02m

Vgl auch; Beisatz: Das Das Bestehen der Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer schließt einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld aus. Die gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers greift in diesem Fall nur dann ein, wenn der Arbeitnehmer die rückständigen Forderungen beim Erwerber nicht einbringlich machen kann, respektive wenn der Erwerber wegen Fehlens der Voraussetzungen des §1409 ABGB nicht haftet. Dem Sicherungszweck des IESG würde es widersprechen, derartige Ansprüche zu sichern, wenn sich der Arbeitnehmer Zahlung auch bei einem Dritten, nämlich dem solidarisch haftenden Übernehmer, verschaffen könnte. Das IESG dient nicht dazu, den Übernehmer (außer im Fall eines Konkursverfahrens über den bisherigen Unternehmer; diese Ausnahme hat andere Gründe) von seiner gesetzlichen Haftung nach §6 Abs1 in Verbindung mit §3 Abs1 AVRAG faktisch zu entbinden. (T7)

Beisatz: Die vom Obersten Gerichtshof bisher für den Fall der Insolvenz des Betriebsveräußerers geprägten Grundsätze gelten auch für den gleichgelagerten Fall, dass der Erwerber (Pächter) in Insolvenz verfällt und ein solidarisch haftender Veräußerer (Verpächter) vorhanden ist. (T8)

Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Haftung des Veräußerers für Abfertigungsansprüche gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG. (T9)

TE OGH 2003-04-10 8 ObA 214/02g

Vgl auch; Beisatz: Durch die Zahlung eines Solidarschuldners erlischt auch die Schuld gegenüber dem anderen Solidarschuldner im Umfang der Zahlung. (T10)

Veröff: SZ 2003/38

TE OGH 2003-10-30 8 ObS 204/02m

Auch

TE OGH 2003-12-16 5 Ob 114/03f

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2003/172

TE OGH 2004-06-09 9 Ob 17/04x

Auch; nur T1

TE OGH 2005-04-28 8 ObA 47/04a

nur T1

TE OGH 2005-04-28 8 ObS 6/05y

Auch

TE OGH 2006-11-23 8 ObS 17/06t

Vgl auch; Beisatz: Das Bestehen der Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer schließt einen Anspruch auf IESG aus. Dem Sicherungszweck des IESG würde es widersprechen, derartige Ansprüche zu sichern, wenn sich der Arbeitnehmer Zahlung auch bei einem Dritten, nämlich dem solidarisch haftenden Übernehmer, verschaffen könnte. (T11)

TE OGH 2008-10-08 9 ObA 123/08s

Auch

TE OGH 2011-03-22 8 ObS 9/10x

Beisatz: Ansprüche auf Insolvenz‑Entgelt bestehen bei Insolvenz des Erwerbers und nunmehrigen Arbeitgebers, ohne dass darauf abzustellen wäre, ob der Veräußerer insolvent ist. (T12)

Beis ausdrücklich gegenteilig wie T7; Beis ausdrücklich gegenteilig wie T8

Veröff: SZ 2011/34

TE OGH 2016-11-25 8 ObA 10/16b

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108284