Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.08.1997

Geschäftszahl

8ObA91/97h; 9ObA206/98d; 9ObA153/98k; 8ObA130/01b; 9ObA97/02h; 9ObA73/04g

Norm

ABGB §879 CIIO2;

AVRAG §3;

EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187 Art4;

Rechtssatz

Die Abgrenzung, ob eine durch den Veräußerer, ausgesprochene Kündigung betriebsbedingt oder übergangsbedingt war, ist danach zu treffen, ob sie auch ohne Übertragung des Betriebes ausgesprochen worden wäre. Vorsorgliche Rationalisierungskündigungen, um dem Erwerber neue Strukturierungen oder Einsparungen zu ermöglichen, sind unzulässig. In diesen Fällen kann erst der Erwerber unter Beachtung der arbeitsverfassungsrechtlichen Schutzbestimmungen kündigen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997/08/28 8 ObA 91/97h

Veröff: SZ 70/171

TE OGH 1998/10/07 9 ObA 206/98d

Vgl auch; nur: Die Abgrenzung, ob eine durch den Veräußerer, ausgesprochene Kündigung betriebsbedingt oder übergangsbedingt war, ist danach zu treffen, ob sie auch ohne Übertragung des Betriebes ausgesprochen worden wäre. Vorsorgliche Rationalisierungskündigungen, um dem Erwerber neue Strukturierungen oder Einsparungen zu ermöglichen, sind unzulässig. (T1); Beisatz: Dass ein Spielraum für betriebliche Reorganisations- und Rationalisierungsmaßnahmen geschaffen werden soll, ändert nichts daran, dass der Veräußerer, selbst wenn er bereits an einen Betriebsübergang denkt, zwar seinen Betrieb den wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Anforderungen gemäß umgestalten kann, die Betriebsbedingtheit allerdings nicht allein oder überwiegend im Umstand des Betriebsüberganges liegen darf, etwa, weil der Veräußerer dem Nachfolger entgegenkommen will. (T2)

TE OGH 1998/12/23 9 ObA 153/98k

nur T1; Veröff: SZ 71/216

TE OGH 2001/11/29 8 ObA 130/01b

Auch; nur T1; Veröff: SZ 74/192

TE OGH 2002/06/05 9 ObA 97/02h

nur: Vorsorgliche Rationalisierungskündigungen, um dem Erwerber neue Strukturierungen oder Einsparungen zu ermöglichen, sind unzulässig. (T3)

TE OGH 2004/06/23 9 ObA 73/04g

Vgl auch; Beisatz: Artikel 4, Absatz eins, Satz 2 der Betriebsübergangs-RL stellt klar, dass das in Satz 1 statuierte Kündigungsverbot Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegensteht. (T4)

Rechtssatznummer

RS0108457