Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.08.1997

Geschäftszahl

8ObA91/97h

Norm

AVRAG §3;

Rechtssatz

Der Übergang von Arbeitsverhältnissen der Arbeitnehmer von Zentralverwaltungsstellen des Unternehmens, wie EDV, Rechnungswesen und Personalangelegenheiten, erfolgt solange nicht mit den von ihnen teilweise oder ausschließlich betreuten Fachabteilungen als sie organisatorisch und funktionsmäßig der Abteilung der Zentralstelle weiterhin klar zuordenbar bleiben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997/08/28 8 ObA 91/97h

Veröff: SZ 70/171

Rechtssatznummer

RS0108454