OGH
28.08.1997
8ObA91/97h
AVRAG §3;
Der Übergang von Arbeitsverhältnissen der Arbeitnehmer von Zentralverwaltungsstellen des Unternehmens, wie EDV, Rechnungswesen und Personalangelegenheiten, erfolgt solange nicht mit den von ihnen teilweise oder ausschließlich betreuten Fachabteilungen als sie organisatorisch und funktionsmäßig der Abteilung der Zentralstelle weiterhin klar zuordenbar bleiben.
TE OGH 1997/08/28 8 ObA 91/97h
Veröff: SZ 70/171
RS0108454