OGH
RS0108515
28.08.1997
3Ob2376/96z; 3Ob63/19i
KO §12a Abs3; EO §291b Abs2
Wurde der Einkommensbezug vor Konkurseröffnung zugunsten von Unterhaltsansprüchen gepfändet, so bleibt die Exekution für die vom Konkurs nicht erfassten Unterhaltsansprüche, das sind die ab Konkurseröffnung entstehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche, für die der Schuldner nicht als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet (Paragraph eins, Absatz 3, KO), wirksam, soweit sie sich auf den nur für Unterhaltsforderungen pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens (Paragraph 291, b Absatz 2, EO) bezieht.
TE OGH 1997-08-28 3 Ob 2376/96z
TE OGH 2019-06-26 3 Ob 63/19i
Vgl; Beisatz: Exekutive Pfandrechte, die zu Gunsten von der Insolvenz nicht erfasster Unterhaltsansprüche am nicht in die Insolvenzmasse fallenden unpfändbaren Teil der Bezüge des Schuldners begründet wurden, unterliegen nicht Paragraph 12 a, IO. (T1)
Bem: Hier Paragraph 12 a, Absatz 3, IO. (T2); Veröff: SZ 2019/57
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108515