Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0108515

Entscheidungsdatum

28.08.1997

Geschäftszahl

3Ob2376/96z; 3Ob63/19i

Norm

KO §12a Abs3; EO §291b Abs2

Rechtssatz

Wurde der Einkommensbezug vor Konkurseröffnung zugunsten von Unterhaltsansprüchen gepfändet, so bleibt die Exekution für die vom Konkurs nicht erfassten Unterhaltsansprüche, das sind die ab Konkurseröffnung entstehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche, für die der Schuldner nicht als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet (Paragraph eins, Absatz 3, KO), wirksam, soweit sie sich auf den nur für Unterhaltsforderungen pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens (Paragraph 291, b Absatz 2, EO) bezieht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-08-28 3 Ob 2376/96z

TE OGH 2019-06-26 3 Ob 63/19i

Vgl; Beisatz: Exekutive Pfandrechte, die zu Gunsten von der Insolvenz nicht erfasster Unterhaltsansprüche am nicht in die Insolvenzmasse fallenden unpfändbaren Teil der Bezüge des Schuldners begründet wurden, unterliegen nicht Paragraph 12 a, IO. (T1)

Bem: Hier Paragraph 12 a, Absatz 3, IO. (T2); Veröff: SZ 2019/57

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108515