Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0108842

Entscheidungsdatum

28.08.1997

Geschäftszahl

3Ob505/96; 1Ob146/98x; 4Ob166/02v; 7Ob195/02f; 6Ob124/02g; 5Ob183/04d; 4Ob52/06k; 3Ob232/11f; 4Ob82/18i

Norm

ABGB §44; ABGB §91 F; ABGB §144; ABGB §146b; ABGB §1295 römisch eins c; ABGB §1311 römisch zwei c

Rechtssatz

Sowohl den sich aus dem Wesen der Ehe als auch aus den Bestimmungen der Paragraphen 144 und 146 b ABGB ergebenden Rechten kommt absoluter Schutz zu. Vermögensrechtlich ist aber bei Verletzung eherechtlicher Vorschriften nicht das sogenannte Bestandinteresse (dem Erfüllungsinteresse vergleichbar), sondern nur das Abwicklungsinteresse, das im Ersatz von Abwehrkosten, Beseitigungskosten und Folgekosten besteht (hier: notwendige Kosten, die anlässlich der Rückführung des eigenmächtig nach Neuseeland verbrachten ehelichen Kindes), geschützt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-08-28 3 Ob 505/96

Veröff: SZ 70/163

TE OGH 1998-05-19 1 Ob 146/98x

Auch; nur: Vermögensrechtlich ist bei Verletzung eherechtlicher Vorschriften nicht das sogenannte Bestandinteresse, sondern nur das Abwicklungsinteresse, das im Ersatz von Abwehrkosten, Beseitigungskosten und Folgekosten besteht, geschützt. (T1); Beisatz: Kosten des "Abwicklungsinteresses" nach Ehescheidung sind auch solche Ehefolgekosten, die ein geschiedener Ehegatte aufzuwenden hat, um jene Tatsachen zu ermitteln, die allenfalls zum Ruhen des verglichenen Unterhaltsanspruchs des anderen geschiedenen Ehegatten führen (hier: Detektivkosten zur Ausforschung einer nachehelichen Lebensgemeinschaft). Sie können als Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden. (T2)

TE OGH 2002-08-20 4 Ob 166/02v

Auch; Beisatz: Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt unabhängig davon, zu verschaffen, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will oder ob das Verhalten des Ehestörers für die Zerrüttung der Ehe kausal war. Dem Ehegatten steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vorprozessuale beziehungsweise außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist. (T3); Beisatz: Der verletzte Ehegatte hat Anspruch auf Ersatz angemessener, also nach der Interessenlage gerechtfertigter Überwachungskosten bei tatsächlich ehewidrigen Beziehungen sowohl gegen den Drittstörer wie auch gegen den treulosen Ehepartner. Dieser Schadenersatzanspruch wird aus einer Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten oder Rechtsgüter abgeleitet. (T4); Beisatz: Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektivs Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vorneherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt, weil die Ehegatten durch einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bekundet haben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein Leben gestaltet. (T5)

TE OGH 2002-10-30 7 Ob 195/02f

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt unabhängig davon, zu verschaffen, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will. Dem Ehegatten steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vorprozessuale beziehungsweise außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist. (T6); Beisatz: Die Kosten eines Ehegatten durch Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigten anderen Ehegatten können aus dem Titel des Schadenersatzes sowohl von diesem als auch vom beteiligten Dritten ersetzt verlangt werden, sofern die Aufklärung geboten ist vergleiche 3 Ob 575/92, 7 Ob 382/98x, 7 Ob 74/99d, 4 Ob 166/02v ua). (T7); Beis wie T5; Beisatz: Hier: Haftung des Ehestörers außer Zweifel, weil er durch seine Äußerung, er werde das Verhältnis abstreiten, da der Kläger keine Beweise dafür habe, die Beiziehung des Detektivbüros und das Entstehen der Überwachungskosten selbst (schuldhaft) mitveranlasst hat. (T8)

TE OGH 2003-02-20 6 Ob 124/02g

Auch; Veröff: SZ 2003/16

TE OGH 2004-11-23 5 Ob 183/04d

Auch; Beis wie T6; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7

TE OGH 2006-12-19 4 Ob 52/06k

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Die Ehe ist ein grundsätzlich auch gegenüber Dritten (dh absolut) geschütztes Rechtsgut. Die Mitwirkung bei der Verletzung der daraus folgenden Verpflichtungen kann daher auch dann rechtswidrig sein, wenn sie nicht die (subjektive) Intensität erreicht, die sonst für die Begründung einer Haftung wegen des Eingriffs in die Rechtsbeziehung zwischen zwei Vertragspartnern erforderlich ist. (T9)

TE OGH 2012-01-18 3 Ob 232/11f

Vgl auch

TE OGH 2018-11-27 4 Ob 82/18i

Vgl; Beisatz: Vermögensschäden eines Ehemanns und Scheinvaters in Form von Unterhaltszahlungen an ein in aufrechter Ehe geborenes Kind der Ehegattin, das nicht vom Ehemann abstammt, das der Ehemann aber für sein eigenes Kind hält, fallen unter den Schutzzweck des Paragraph 90, ABGB und begründen einen Schadenersatzanspruch gegen die frühere Ehegattin. (T10); Veröff: SZ 2018/99

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108842