Gericht

OGH; AUSL EGMR

Rechtssatznummer

RS0108489

Entscheidungsdatum

19.08.1997

Geschäftszahl

15Os115/97; 15Os139/00 (15Os140/00); 15Os31/02; Bsw17358/90; Bsw76718/01; 15Os147/17g

Norm

MRK Art6 Abs1 II7; MRK Art6 Abs1 II5a2; StPO §35 Abs2 A; StPO §285b; StPO §285d

Rechtssatz

Die in der Äußerung des Angeklagten zur Stellungnahme der Generalprokuratur mit dem Hinweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in einem Verwaltungsverfahren (Fall Zumtobel gegen Österreich), in dem in der Regel keine öffentliche Verhandlung stattfindet, erhobene Forderung auf Anberaumung eines Gerichtstages ist nicht zielführend. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt - insbesondere im Zusammenhang mit dem Nichtigkeitsverfahren vor dem österreichischen Obersten Gerichtshof - ausgesprochen, daß eine Verhandlung vor dem Rechtsmittelgericht nicht erforderlich ist, wenn in erster Instanz eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat und die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach innerstaatlichen Bestimmungen durch das Rechtsmittelgericht nicht zu prüfen ist (Urteil vom 22.Februar 1996, Nr 59/1994/506/588 = ÖJZ 1996, 430; Urteil vom 19.Februar 1996, Nr 50/1994/497/579 = ÖJZ 1996, 675; jeweils mit Zitaten von Vorjudikatur; Frowein/Peukert MRK-Komm2 Artikel 6, RN 95,118). Dem aus Artikel 6, MRK abgeleiteten Prinzip der Waffengleichheit wird dadurch genüge getan, daß - wie vorliegend - der Verteidiger Gelegenheit hatte, sich (als letzter vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes) zur Stellungnahme der Generalprokuratur zu äußern vergleiche Fall Bulut gegen Österreich = ÖJZ 1996,430).

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-08-19 15 Os 115/97

TE OGH 2001-01-25 15 Os 139/00

nur: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt - insbesondere im Zusammenhang mit dem Nichtigkeitsverfahren vor dem österreichischen Obersten Gerichtshof - ausgesprochen, daß eine Verhandlung vor dem Rechtsmittelgericht nicht erforderlich ist, wenn in erster Instanz eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat und die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach innerstaatlichen Bestimmungen durch das Rechtsmittelgericht nicht zu prüfen ist (Urteil vom 22.Februar 1996, Nr 59/1994/506/588 = ÖJZ 1996, 430; Urteil vom 19.Februar 1996, Nr 50/1994/497/579 = ÖJZ 1996, 675; jeweils mit Zitaten von Vorjudikatur; Frowein/Peukert MRK-Komm2 Artikel 6, RN 95,118). (T1)

TE OGH 2002-04-25 15 Os 31/02

nur T1

TE AUSL EGMR 1996-02-22 Bsw 17358/90

Vgl; Beisatz: Das Fehlen einer mündlichen Verhandlung in nachfolgenden Instanzen kann, wenn eine mündliche Verhandlung in erster Instanz durchgeführt wurde, durch die Besonderheit des Rechtsmittelverfahrens gerechtfertigt sein. Die Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet durch den österreichischen OGH, die in nichtöffentlicher Beratung erfolgt, stellt keine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, MRK dar. Bulut gegen Österreich. (T2); Veröff: NL 1996,44

TE AUSL EGMR 2004-09-02 Bsw 76718/01

Beis wie T2 nur: Das Fehlen einer mündlichen Verhandlung in nachfolgenden Instanzen kann, wenn eine mündliche Verhandlung in erster Instanz durchgeführt wurde, durch die Besonderheit des Rechtsmittelverfahrens gerechtfertigt sein. (T3); Beisatz: Dies ist insbesondere der Fall, wenn die 2. Instanz nur Rechtsfragen zu prüfen hat und der Bsf eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt hat. Zuckerstätter ua gegen Österreich. (T4); Veröff: NL 2004,221

TE OGH 2018-01-17 15 Os 147/17g

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108489