OGH
RS0108294
13.07.2023
10Ob89/97d; 1Ob22/06a; 6Ob211/07h; 4Ob166/09d; 1Ob35/10v; 7Ob31/11a; 1Ob103/11w; 4Ob83/12b; 3Ob132/17h; 3Ob128/19y; 1Ob121/23k
ZPO §530 Abs1 Z5 F5
AußStrG 2005 §73
Der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO setzt voraus, dass eine rechtskräftige präjudizielle Vorentscheidung, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, durch eine andere rechtskräftige Entscheidung aufgehoben worden ist. Der Wiederaufnahmsgrund liegt aber nicht vor, wenn nur eine präjudizielle Rechtsmeinung des Gerichtes, auf die sich seine Entscheidung stützt, in der Folge in einer anderen rechtskräftigen Entscheidung nicht geteilt wird.
TE OGH 1997-08-12 10 Ob 89/97d
TE OGH 2006-04-04 1 Ob 22/06a
nur: Der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO setzt voraus, dass eine rechtskräftige präjudizielle Vorentscheidung, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, durch eine andere rechtskräftige Entscheidung aufgehoben worden ist. (T1)
Beisatz: Sofern die Aufhebung ex tunc wirkt; das Verfahren kann aber nicht wiederaufgenommen werden, wenn die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiezu zuständigen Behörde anders entschieden wurde. (T2)
Beisatz: Hier: Umsoweniger ein Aussetzungsbescheid gemäß Paragraph 38, AVG. (T3)
TE OGH 2007-11-07 6 Ob 211/07h
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das Verfahren über die Unterlassungsklage wurde rechtskräftig wiederaufgenommen und die Entscheidung im Vorprozess beseitigt; das Wiederaufnahmeverfahren befindet sich im Stadium des Erneuerungsverfahrens. Mit rechtskräftiger Bewilligung der Wiederaufnahme und Aufhebung des Urteils im Unterlassungsprozess wurde jene Entscheidung (ex tunc) beseitigt, an die das Gericht im hier zugrundeliegenden Beseitigungsverfahren gebunden war. Damit entfällt auch seine Präjudizwirkung für den Beseitigungsprozess. (T4)
Veröff: SZ 2007/172
TE OGH 2009-11-19 4 Ob 166/09d
Auch; nur T1
TE OGH 2010-03-09 1 Ob 35/10v
nur T1; Beisatz: Dieser Wiederaufnahmsgrund ist auf die Aufhebung eines im Vorprozess präjudiziellen Zivilurteils auszudehnen. (T5)
Beisatz: Fallen die Entscheidungen in den beiden Prozessen deshalb unterschiedlich aus, weil im zweiten Verfahren zusätzliche Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, steht der dadurch begünstigten Partei vielfach der Wiederaufnahmsgrund nach Ziffer 7, zur Verfügung. (T6)
Veröff: SZ 2010/22
TE OGH 2011-05-18 7 Ob 31/11a
Auch; nur T1
TE OGH 2011-06-21 1 Ob 103/11w
TE OGH 2012-06-12 4 Ob 83/12b
Veröff: SZ 2012/63
TE OGH 2017-08-30 3 Ob 132/17h
Auch
TE OGH 2019-08-29 3 Ob 128/19y
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichts. (T7)
TE OGH 2023-07-13 1 Ob 121/23k
Beisatz: Hier: zu Paragraph 73, AußStrG; (T8)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108294