Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0108081

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Geschäftszahl

1Ob145/97y; 1Ob356/98d; 1Ob26/01g; 1Ob86/05m; 1Ob242/14s; 7Ob58/26v

Norm

AHG §2 Abs2

Rechtssatz

Der Amtshaftungskläger hat zu behaupten und zu beweisen welcher Teil des geltend gemachten Schadens auch durch Ergreifung des nach der anzuwendenden Verfahrensordnung möglichen Rechtsmittels oder sonstigen Rechtsbehelfs nicht mehr vermeidbar war.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-07-24 1 Ob 145/97y

TE OGH 1999-02-23 1 Ob 356/98d

Vgl auch; Veröff: SZ 72/28

TE OGH 2001-02-27 1 Ob 26/01g

Ähnlich; Beisatz: Hier: Hätte die eingeklagte Forderung einer Aufgliederung deshalb bedurft, weil die unrichtige Auskunft eines Mitarbeiters der beklagten Partei nur für einen bestimmten Teil des behaupteten Gesamtschadens natürlich und adäquat kausal sein könnte. Es hätte einer Erklärung der klagenden Partei dahin bedurft, welcher Schaden allein aufgrund der nach und infolge der unrichtigen Auskunft erteilten und erledigten weiteren Aufträge entstanden sein soll. (T1)

TE OGH 2005-05-10 1 Ob 86/05m

TE OGH 2014-12-23 1 Ob 242/14s

Auch

TE OGH 2026-06-24 7 Ob 58/26v

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108081