OGH
RS0108081
24.06.2026
1Ob145/97y; 1Ob356/98d; 1Ob26/01g; 1Ob86/05m; 1Ob242/14s; 7Ob58/26v
AHG §2 Abs2
Der Amtshaftungskläger hat zu behaupten und zu beweisen welcher Teil des geltend gemachten Schadens auch durch Ergreifung des nach der anzuwendenden Verfahrensordnung möglichen Rechtsmittels oder sonstigen Rechtsbehelfs nicht mehr vermeidbar war.
TE OGH 1997-07-24 1 Ob 145/97y
TE OGH 1999-02-23 1 Ob 356/98d
Vgl auch; Veröff: SZ 72/28
TE OGH 2001-02-27 1 Ob 26/01g
Ähnlich; Beisatz: Hier: Hätte die eingeklagte Forderung einer Aufgliederung deshalb bedurft, weil die unrichtige Auskunft eines Mitarbeiters der beklagten Partei nur für einen bestimmten Teil des behaupteten Gesamtschadens natürlich und adäquat kausal sein könnte. Es hätte einer Erklärung der klagenden Partei dahin bedurft, welcher Schaden allein aufgrund der nach und infolge der unrichtigen Auskunft erteilten und erledigten weiteren Aufträge entstanden sein soll. (T1)
TE OGH 2005-05-10 1 Ob 86/05m
TE OGH 2014-12-23 1 Ob 242/14s
Auch
TE OGH 2026-06-24 7 Ob 58/26v
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108081