Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0107916

Entscheidungsdatum

17.07.1997

Geschäftszahl

6Ob153/97m; 1Ob117/99h; 6Ob249/00m; 6Ob23/05h; 9ObA104/07w; 9ObA141/09i; 6Ob203/16w; 4Ob135/22i

Norm

ABGB §1301; ABGB §1330 A; ABGB §1330 BI

Rechtssatz

Eine rechtsfähige politische Partei haftet nach den Grundsätzen der sogenannten "Repräsentantenhaftung" juristischer Personen für ehrenbeleidigende Äußerungen ihrer Organe und leitenden Funktionäre. Zu diesen Personen gehört der Obmann des Abgeordnetenklubs der politischen Partei, nicht aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände der einfache Abgeordnete (im Parlament oder Landtag).

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-07-17 6 Ob 153/97m

Veröff: SZ 70/150

TE OGH 1999-10-27 1 Ob 117/99h

Vgl auch; nur: Eine rechtsfähige politische Partei haftet nach den Grundsätzen der sogenannten "Repräsentantenhaftung" juristischer Personen für ehrenbeleidigende Äußerungen ihrer Organe und leitenden Funktionäre. (T1)

TE OGH 2000-11-23 6 Ob 249/00m

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: ÖGB. (T2)

TE OGH 2005-02-17 6 Ob 23/05h

Vgl auch

TE OGH 2008-02-07 9 ObA 104/07w

Vgl auch; Beisatz: Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber jedenfalls für seine „Repräsentanten" einzustehen hat. (T3)

TE OGH 2010-09-03 9 ObA 141/09i

Vgl auch; Beis wie T3

TE OGH 2016-12-22 6 Ob 203/16w

Vgl; Beisatz: Soweit Paragraph 1330, ABGB deliktische Ansprüche normiert, ist naheliegend, die Zurechnung der Äußerungen von Gehilfen nach Paragraph 1315, ABGB zu beurteilen. (T4)

Bem: Siehe zum verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch aber RS0103058. (T5)

TE OGH 2023-01-31 4 Ob 135/22i

Beisatz: Hier: Der Fraktionsführer in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss ist als Repräsentant des Parlamentsclubs zu qualifizieren. (T6)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107916