Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0107868

Entscheidungsdatum

15.07.1997

Geschäftszahl

1Ob192/97k; 2Ob54/99a; 9Ob242/01f; 4Ob150/02s; 7Ob243/03s; 9Ob41/04a; 5Ob151/06a; 1Ob126/07x; 9Ob98/09s; 4Ob214/10i; 2Ob7/11k

Norm

ABGB §1170a

Rechtssatz

Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des Pauschalpreises aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. Der Pauschalpreis gilt demnach in der Regel nur für die vertraglich vereinbarten Leistungen, nicht aber für jene, die in Abänderung des Vertrags später vereinbart wurden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-07-15 1 Ob 192/97k

TE OGH 1999-06-10 2 Ob 54/99a

Beisatz: Entsprechendes gilt auch für die Vereinbarung geringerer als der ursprünglich festgelegten Leistungen; hier ist weniger zu bezahlen. (T1)

TE OGH 2001-12-19 9 Ob 242/01f

Auch; nur: Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. (T2)

TE OGH 2002-08-20 4 Ob 150/02s

nur T2

TE OGH 2003-11-10 7 Ob 243/03s

Auch; Beisatz: Kommt es nachträglich zu Änderungen der vereinbarten Leistungsinhalte, so können diese auch auf eine Pauschalpreisvereinbarung Auswirkung zeitigen. (T3)

TE OGH 2004-11-17 9 Ob 41/04a

Vgl; Veröff: SZ 2004/160

TE OGH 2006-08-29 5 Ob 151/06a

nur T2

TE OGH 2007-11-29 1 Ob 126/07x

nur: Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des Pauschalpreises aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. (T4)

TE OGH 2010-01-26 9 Ob 98/09s

Auch

TE OGH 2010-12-15 4 Ob 214/10i

Vgl auch

TE OGH 2011-03-29 2 Ob 7/11k

Auch; nur T2