OGH
RS0108111
15.07.1997
1Ob1/97x; 3Ob25/97s; 5Ob326/98x; 6Ob65/00b; 8Ob240/01d; 5Ob184/10k; 4Ob224/22b
MRG §29
Ein nicht durchsetzbarer Endtermin kann durch Abschluß eines Räumungsvergleichs nicht bestärkt werden. Ebenso ist die Verlängerung eines befristeten Vertrags mittels Räumungsvergleichs über die jeweilige Höchstdauer hinaus als Umgehung zu beurteilen, die zur Unwirksamkeit des Räumungsvergleichs führt.
TE OGH 1997-07-15 1 Ob 1/97x
Veröff: SZ 70/143
TE OGH 1998-07-15 3 Ob 25/97s
TE OGH 1999-06-15 5 Ob 326/98x
Auch
TE OGH 2000-04-13 6 Ob 65/00b
nur: Ein nicht durchsetzbarer Endtermin kann durch Abschluß eines Räumungsvergleichs nicht bestärkt werden. (T1) Beisatz: Paragraph 29, MRG sieht einer einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages unwirksam. (T2) Beisatz: Dass der Räumungsvergleich erst nach der mündlichen Vereinbarung über die Mietvertragsverlängerung abgeschlossen wurde, schadet schon deshalb nicht, weil sein Abschluss schon in dieser mündlichen Vereinbarung vorgesehen war. (T3)
TE OGH 2002-08-08 8 Ob 240/01d
TE OGH 2011-01-24 5 Ob 184/10k
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T4)
TE OGH 2023-01-31 4 Ob 224/22b
Vgl; Beis wie T4
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108111