Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0108111

Entscheidungsdatum

15.07.1997

Geschäftszahl

1Ob1/97x; 3Ob25/97s; 5Ob326/98x; 6Ob65/00b; 8Ob240/01d; 5Ob184/10k; 4Ob224/22b

Norm

MRG §29

Rechtssatz

Ein nicht durchsetzbarer Endtermin kann durch Abschluß eines Räumungsvergleichs nicht bestärkt werden. Ebenso ist die Verlängerung eines befristeten Vertrags mittels Räumungsvergleichs über die jeweilige Höchstdauer hinaus als Umgehung zu beurteilen, die zur Unwirksamkeit des Räumungsvergleichs führt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-07-15 1 Ob 1/97x

Veröff: SZ 70/143

TE OGH 1998-07-15 3 Ob 25/97s

TE OGH 1999-06-15 5 Ob 326/98x

Auch

TE OGH 2000-04-13 6 Ob 65/00b

nur: Ein nicht durchsetzbarer Endtermin kann durch Abschluß eines Räumungsvergleichs nicht bestärkt werden. (T1) Beisatz: Paragraph 29, MRG sieht einer einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages unwirksam. (T2) Beisatz: Dass der Räumungsvergleich erst nach der mündlichen Vereinbarung über die Mietvertragsverlängerung abgeschlossen wurde, schadet schon deshalb nicht, weil sein Abschluss schon in dieser mündlichen Vereinbarung vorgesehen war. (T3)

TE OGH 2002-08-08 8 Ob 240/01d

TE OGH 2011-01-24 5 Ob 184/10k

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T4)

TE OGH 2023-01-31 4 Ob 224/22b

Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108111