Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.07.1997

Geschäftszahl

10ObS171/97p

Norm

ASVG §203 Abs1;

Rechtssatz

Daß bei einer durchgehend mindestens zwanzig von Hundert betragenden Minderung der Erwerbsfähigkeit die Änderung auf ein höheres Maß ebenfalls über drei Monate hinausreichen muß, um berücksichtigt zu werden, läßt sich aus Paragraph 203, Absatz eins, ASVG nicht ableiten. Eine solche Auslegung würde vielmehr gegenüber dem Gesetzestext zu einer Einschränkung des Anspruches eines Versicherten führen, was dem Sinn sozialer Rechtsanwendung widerspräche.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997/07/08 10 ObS 171/97p

Rechtssatznummer

RS0108289