OGH
08.07.1997
10ObS171/97p
ASVG §203 Abs1;
Daß bei einer durchgehend mindestens zwanzig von Hundert betragenden Minderung der Erwerbsfähigkeit die Änderung auf ein höheres Maß ebenfalls über drei Monate hinausreichen muß, um berücksichtigt zu werden, läßt sich aus Paragraph 203, Absatz eins, ASVG nicht ableiten. Eine solche Auslegung würde vielmehr gegenüber dem Gesetzestext zu einer Einschränkung des Anspruches eines Versicherten führen, was dem Sinn sozialer Rechtsanwendung widerspräche.
TE OGH 1997/07/08 10 ObS 171/97p
RS0108289