OGH
RS0108166
08.07.1997
5Ob2087/96i; 5Ob412/97t; 5Ob96/99z; 5Ob269/00w; 1Ob11/12t; 5Ob37/13x; 5Ob100/16s; 6Ob171/19v
WEG 1975 §23 Abs1; WEG 2002 §2 Abs6
Die Miteigentümerin einer Liegenschaft kann bereits als solche Wohnungseigentumsorganisatorin im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, WEG (auch in der Fassung vor dem 3.WÄG) sein.
TE OGH 1997-07-08 5 Ob 2087/96i
TE OGH 1998-03-10 5 Ob 412/97t
Beisatz: Der Miteigentümer einer Liegenschaft kann bereits als solcher Wohnungseigentumsorganisator im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, WEG sein. (T1)
TE OGH 1999-06-29 5 Ob 96/99z
Vgl auch
TE OGH 2000-11-07 5 Ob 269/00w
Vgl auch; Beisatz: Paragraph 23, Absatz eins, WEG lässt jede organisatorische und administrative Abwicklung der Wohnungseigentumsbegründung bzw die Beteiligung daran für die rechtliche Qualifikation einer Person als Wohnungseigentumsorganisator genügen, und zwar unabhängig davon, ob das betreffende Gebäude erst bezogen werden soll oder schon bezogen ist. (T2)
Beisatz: Der Eigentümer der Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet werden sollte, wurde immer (also schon in der Urfassung des Paragraph 23, Absatz eins, WEG) als Wohnungseigentumsorganisator behandelt, zumindest dann, wenn er Schritte zur Wohnungseigentumsbegründung setzte oder billigte. (T3)
TE OGH 2012-03-23 1 Ob 11/12t
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Paragraph 23, Absatz eins, WEG lässt jede organisatorische und administrative Abwicklung der Wohnungseigentumsbegründung bzw die Beteiligung daran für die rechtliche Qualifikation einer Person als Wohnungseigentumsorganisator genügen. (T4)
Beisatz: Die bisherige Judikatur zum Begriff des Wohnungseigentumsorganisators bleibt auch nach dem WEG 2002 uneingeschränkt anwendbar. (T5)
TE OGH 2013-06-06 5 Ob 37/13x
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
TE OGH 2016-07-11 5 Ob 100/16s
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
TE OGH 2020-06-25 6 Ob 171/19v
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108166