Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.06.1997

Geschäftszahl

4Ob194/97a

Norm

UWG §9 Abs3 B6;

Rechtssatz

Nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG wird Ausstattungsschutz gewährt, wenn das Ausstattungsmerkmal innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gilt. Einer der beteiligten Verkehrskreise sind Personen, die an der Ware, für die Ausstattungsschutz in Anspruch genommen wird, interessiert sein können.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997/06/26 4 Ob 194/97a

Rechtssatznummer

RS0107729