OGH
26.06.1997
4Ob194/97a
UWG §9 Abs3 B6;
Nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG wird Ausstattungsschutz gewährt, wenn das Ausstattungsmerkmal innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gilt. Einer der beteiligten Verkehrskreise sind Personen, die an der Ware, für die Ausstattungsschutz in Anspruch genommen wird, interessiert sein können.
TE OGH 1997/06/26 4 Ob 194/97a
RS0107729