OGH
RS0108057
16.10.2025
1Ob174/97p; 1Ob195/03p; 6Ob304/05g; 5Ob128/10z; 3Ob184/18g; 5Ob30/22f; 6Ob176/24m
ABGB §364c B3
ABGB §1293 ff
Das Veräußerungsverbot und Belastungsverbot ist grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis, das zur Unterlassung einer Verfügung verpflichtet und dessen Übertretung nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig macht. Es erlangt durch die Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung.
TE OGH 1997-06-24 1 Ob 174/97p
TE OGH 2003-10-14 1 Ob 195/03p
Auch; Veröff: SZ 2003/119
TE OGH 2006-01-26 6 Ob 304/05g
Vgl auch; Beisatz: Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll. (T1); Veröff: SZ 2006/10
TE OGH 2010-11-16 5 Ob 128/10z
Vgl; Beisatz: Die Verbücherung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots verleiht dem Verbotsberechtigten eine absolute Rechtsposition gegenüber jedem Dritten, das Verbot ist aber kein dingliches Recht iSd Paragraph 308, ABGB, Paragraph 9, GBG. (T2)
TE OGH 2018-11-21 3 Ob 184/18g
TE OGH 2022-06-01 5 Ob 30/22f
Beis nur wie T2
TE OGH 2025-10-16 6 Ob 176/24m
Beisatz: Auch wenn das Verbot den Erhalt der Liegenschaft im Familienbesitz bezweckt, begründet die verbotswidrige Veräußerung für sich alleine keine Schadenersatzansprüche des Verbotsberechtigten wegen eines unterbleibenden künftigen Erwerbs der Liegenschaft oder deren Werts als gesetzlicher Erbe des Liegenschaftseigentümers oder einer Minderung des künftigen Pflichtteilsanspruchs. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108057