Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0108057

Entscheidungsdatum

16.10.2025

Geschäftszahl

1Ob174/97p; 1Ob195/03p; 6Ob304/05g; 5Ob128/10z; 3Ob184/18g; 5Ob30/22f; 6Ob176/24m

Norm

ABGB §364c B3

ABGB §1293 ff

Rechtssatz

Das Veräußerungsverbot und Belastungsverbot ist grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis, das zur Unterlassung einer Verfügung verpflichtet und dessen Übertretung nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig macht. Es erlangt durch die Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-06-24 1 Ob 174/97p

TE OGH 2003-10-14 1 Ob 195/03p

Auch; Veröff: SZ 2003/119

TE OGH 2006-01-26 6 Ob 304/05g

Vgl auch; Beisatz: Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll. (T1); Veröff: SZ 2006/10

TE OGH 2010-11-16 5 Ob 128/10z

Vgl; Beisatz: Die Verbücherung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots verleiht dem Verbotsberechtigten eine absolute Rechtsposition gegenüber jedem Dritten, das Verbot ist aber kein dingliches Recht iSd Paragraph 308, ABGB, Paragraph 9, GBG. (T2)

TE OGH 2018-11-21 3 Ob 184/18g

TE OGH 2022-06-01 5 Ob 30/22f

Beis nur wie T2

TE OGH 2025-10-16 6 Ob 176/24m

Beisatz: Auch wenn das Verbot den Erhalt der Liegenschaft im Familienbesitz bezweckt, begründet die verbotswidrige Veräußerung für sich alleine keine Schadenersatzansprüche des Verbotsberechtigten wegen eines unterbleibenden künftigen Erwerbs der Liegenschaft oder deren Werts als gesetzlicher Erbe des Liegenschaftseigentümers oder einer Minderung des künftigen Pflichtteilsanspruchs. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108057