OGH
RS0108108
24.06.1997
1Ob52/97x; 9Ob129/02i; 4Ob256/04p; 10Ob7/19f; 5Ob140/21f
MRG §30 Abs2 Z3 Fall2 C
Der Vermieter und die anderen Mieter müssen die mit einem in den Bestandräumlichkeiten mit ausdrücklicher oder zumindest stillschweigender Zustimmung geführten Betrieb verbundenen Unzukömmlichkeiten und Belästigungen, die mit dem Betrieb dieses Gewerbes notwendig und üblicherweise verbunden sind und mit denen bei der Vermietung gerechnet werden mußte, in Kauf nehmen; der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG kann nur dann mit Erfolg herangezogen werden, wenn sie das bei Unternehmen dieser Art übliche und unvermeidliche Ausmaß überschreiten.
TE OGH 1997-06-24 1 Ob 52/97x
TE OGH 2002-06-05 9 Ob 129/02i
TE OGH 2004-12-21 4 Ob 256/04p
Beisatz: Bei der Beurteilung dieses Ausmaßes sind die in dem Haus und seiner Umgebung üblichen Verhältnisse zu berücksichtigen. (T1)
TE OGH 2019-01-22 10 Ob 7/19f
Beisatz: Hier: Pub in einem viel frequentierten Trend- und Ausgehviertel. (T2)
TE OGH 2021-12-22 5 Ob 140/21f
Beis wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108108