Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0108035

Entscheidungsdatum

10.06.1997

Geschäftszahl

4Ob127/97y; 1Ob210/06y; 8Ob85/06t; 6Ob31/08i; 1Ob114/10m; 5Ob78/18h

Norm

ABGB §1304; AHG §2 Abs2

Rechtssatz

Während im Anwendungsbereich des Paragraph 2, Absatz 2, AHG bei Verschulden des Geschädigten keine Verschuldensteilung im Sinn des Paragraph 1304, ABGB eintritt, sondern der Anspruch gegen den Rechtsträger insoweit erlischt, als das Rechtsmittel hätte Abhilfe schaffen können (SZ 58/156 mwN), führt das Nichtergreifen eines Rechtsmittels außerhalb dieses Bereiches nicht in jedem Fall dazu, dass der Geschädigte den nicht verhinderten Schaden allein zu tragen hat. Ergreift der Geschädigte kein Rechtsmittel, obwohl es geeignet gewesen wäre, den Schaden ganz oder teilweise abzuwenden, so handelt er sorglos in eigenen Angelegenheiten und verletzt die ihm obliegende Rettungspflicht. Trifft ihn ein Verschulden, so ist der Schaden nach Paragraph 1304, ABGB zu teilen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-06-10 4 Ob 127/97y

Veröff: SZ 70/108

TE OGH 2006-11-28 1 Ob 210/06y

Auch

TE OGH 2006-11-30 8 Ob 85/06t

Beisatz: Das Gleiche gilt bei der Unterlassung einer an sich erfolgsversprechenden Prozessführung. (T1)

TE OGH 2008-03-13 6 Ob 31/08i

Vgl; Beisatz: Der Geschädigte ist nicht zu Verfahrensschritten verpflichtet, die mit einem bedeutenden Kostenrisiko verbunden sind oder geringe Aussicht auf Erfolg haben. (T2); Beisatz: Ist die Rechtslage nicht unproblematisch, so ist es keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn der Rechtsweg nicht beschritten wird. (T3)

TE OGH 2010-08-10 1 Ob 114/10m

Vgl aber; Beisatz: Das Unterlassen einer Schubhaftbeschwerde, die zu einer Verkürzung der Haft geführt hätte, mindert nicht den Schadenersatzanspruch des Inhaftierten nach Artikel 5, Absatz 5, EMRK, wenn die Haft von Anfang an rechtswidrig war (hier: fehlende Rechtskraft des abweisenden Asylbescheids mangels ordnungsgemäßer Zustellung). (T4); Bem: Siehe RS126114. (T5)

TE OGH 2018-06-12 5 Ob 78/18h

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108035