OGH
RS0108133
15.05.1997
1Ob23/97g; 8Ob150/06a; 10Ob42/12t; 1Ob3/17y; 9ObA138/18m
ZustG §4; ZustG §2 Z5 in der Fassung BGBl römisch eins 2004/10
Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Abgabestelle vorliegt, ist nicht allein der Zeitpunkt der Zustellung, sondern die berücksichtigungswürdigen Tatsachen sind ex post nach objektiven Gesichtspunkten, dh ohne Rücksicht auf die Verhältnisse, wie sie sich dem Zusteller subjektiv boten, und ohne Rücksicht auf eine entsprechende Absicht des Empfängers zu ermitteln und zu beurteilen.
TE OGH 1997-05-15 1 Ob 23/97g
TE OGH 2006-12-18 8 Ob 150/06a
TE OGH 2012-11-20 10 Ob 42/12t
Auch; Veröff: SZ 2012/125
TE OGH 2017-02-27 1 Ob 3/17y
Beisatz: Hier: Die Frage, ob das Organverhalten (hier des Zustellers) nicht nur unrichtig, sondern auch unvertretbar war, ist hingegen ex ante betrachtet zu lösen vergleiche 1 Ob 187/08v; 1 Ob 232/08m). (T1)
TE OGH 2019-01-24 9 ObA 138/18m
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108133