Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0108133

Entscheidungsdatum

15.05.1997

Geschäftszahl

1Ob23/97g; 8Ob150/06a; 10Ob42/12t; 1Ob3/17y; 9ObA138/18m

Norm

ZustG §4; ZustG §2 Z5 in der Fassung BGBl römisch eins 2004/10

Rechtssatz

Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Abgabestelle vorliegt, ist nicht allein der Zeitpunkt der Zustellung, sondern die berücksichtigungswürdigen Tatsachen sind ex post nach objektiven Gesichtspunkten, dh ohne Rücksicht auf die Verhältnisse, wie sie sich dem Zusteller subjektiv boten, und ohne Rücksicht auf eine entsprechende Absicht des Empfängers zu ermitteln und zu beurteilen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-05-15 1 Ob 23/97g

TE OGH 2006-12-18 8 Ob 150/06a

TE OGH 2012-11-20 10 Ob 42/12t

Auch; Veröff: SZ 2012/125

TE OGH 2017-02-27 1 Ob 3/17y

Beisatz: Hier: Die Frage, ob das Organverhalten (hier des Zustellers) nicht nur unrichtig, sondern auch unvertretbar war, ist hingegen ex ante betrachtet zu lösen vergleiche 1 Ob 187/08v; 1 Ob 232/08m). (T1)

TE OGH 2019-01-24 9 ObA 138/18m

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108133