Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0107550

Entscheidungsdatum

14.05.1997

Geschäftszahl

7Ob89/97g; 7Ob150/97b; 6Ob231/16p; 3Ob195/17y; 6Ob150/19f

Norm

ABGB §16

Rechtssatz

Der Anspruch des Nachbarn, eine auf sein Grundstück gerichtete, nicht betriebsbereite Überwachungskamera so einzustellen, dass hievon sein Grundstück nicht umfasst ist, ist berechtigt, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass die Überwachungskamera unbemerkt in Betrieb gesetzt werden könnte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-05-14 7 Ob 89/97g

TE OGH 1997-07-23 7 Ob 150/97b

Auch; Beisatz: Setzt als selbstverständlich Handlungsfähigkeit des auf Unterlassung Belangten voraus. (T1)

TE OGH 2017-03-29 6 Ob 231/16p

Auch

TE OGH 2018-03-21 3 Ob 195/17y

Auch; Beisatz: Hier: Verpixelung. (T2)

TE OGH 2019-11-27 6 Ob 150/19f

Beisatz: Es ist auf den Überwachungsdruck abzustellen, den der Überwachte empfindet, sodass es nicht darauf ankommt, wie die Kamera konkret eingestellt ist und wie scharf die Aufnahme tatsächlich ist. Abzustellen ist dabei auf den Eindruck, der sich für einen „unbefangenen, objektiven Betrachter“ bei Betrachtung der Kamera ergibt. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107550