OGH
RS0107550
14.05.1997
7Ob89/97g; 7Ob150/97b; 6Ob231/16p; 3Ob195/17y; 6Ob150/19f
ABGB §16
Der Anspruch des Nachbarn, eine auf sein Grundstück gerichtete, nicht betriebsbereite Überwachungskamera so einzustellen, dass hievon sein Grundstück nicht umfasst ist, ist berechtigt, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass die Überwachungskamera unbemerkt in Betrieb gesetzt werden könnte.
TE OGH 1997-05-14 7 Ob 89/97g
TE OGH 1997-07-23 7 Ob 150/97b
Auch; Beisatz: Setzt als selbstverständlich Handlungsfähigkeit des auf Unterlassung Belangten voraus. (T1)
TE OGH 2017-03-29 6 Ob 231/16p
Auch
TE OGH 2018-03-21 3 Ob 195/17y
Auch; Beisatz: Hier: Verpixelung. (T2)
TE OGH 2019-11-27 6 Ob 150/19f
Beisatz: Es ist auf den Überwachungsdruck abzustellen, den der Überwachte empfindet, sodass es nicht darauf ankommt, wie die Kamera konkret eingestellt ist und wie scharf die Aufnahme tatsächlich ist. Abzustellen ist dabei auf den Eindruck, der sich für einen „unbefangenen, objektiven Betrachter“ bei Betrachtung der Kamera ergibt. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107550