OGH
RS0107882
13.05.1997
5Ob136/97d; 5Ob230/07w; 5Ob22/12i; 5Ob24/16i
GBG §97 Abs1
Paragraph 97, Absatz eins, GBG kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Verbücherung der vertraglich auferlegten Gegenverpflichtung - entgegen der Annahme der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss - ein Hindernis entgegensteht. Kann das vom Übergeber ausbedungene Fruchtgenußrecht derzeit nicht eingetragen werden, weil die grundverkehrsbehördliche Genehmigung insoweit nicht erteilt wurde, so scheitert - selbst ohne Vereinbarung der gleichzeitigen Einverleibung - die Verbücherung des Eigentumsrechtes des Übernehmers.
TE OGH 1997-05-13 5 Ob 136/97d
TE OGH 2007-11-06 5 Ob 230/07w
nur: Paragraph 97, Absatz eins, GBG kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Verbücherung der vertraglich auferlegten Gegenverpflichtung - entgegen der Annahme der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss - ein Hindernis entgegensteht. (T1)
TE OGH 2012-03-20 5 Ob 22/12i
Auch
TE OGH 2016-03-22 5 Ob 24/16i
Vgl auch
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107882