Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0107882

Entscheidungsdatum

13.05.1997

Geschäftszahl

5Ob136/97d; 5Ob230/07w; 5Ob22/12i; 5Ob24/16i

Norm

GBG §97 Abs1

Rechtssatz

Paragraph 97, Absatz eins, GBG kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Verbücherung der vertraglich auferlegten Gegenverpflichtung - entgegen der Annahme der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss - ein Hindernis entgegensteht. Kann das vom Übergeber ausbedungene Fruchtgenußrecht derzeit nicht eingetragen werden, weil die grundverkehrsbehördliche Genehmigung insoweit nicht erteilt wurde, so scheitert - selbst ohne Vereinbarung der gleichzeitigen Einverleibung - die Verbücherung des Eigentumsrechtes des Übernehmers.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-05-13 5 Ob 136/97d

TE OGH 2007-11-06 5 Ob 230/07w

nur: Paragraph 97, Absatz eins, GBG kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Verbücherung der vertraglich auferlegten Gegenverpflichtung - entgegen der Annahme der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss - ein Hindernis entgegensteht. (T1)

TE OGH 2012-03-20 5 Ob 22/12i

Auch

TE OGH 2016-03-22 5 Ob 24/16i

Vgl auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107882