OGH
13.05.1997
4Ob105/97p
UWG §1 D3b;
Der gute Ruf der von der Klägerin vertriebenen modischen Herrenbekleidung ist demnach auch für Energydrinks verwertbar. Ihn haben die Beklagten durch die verwechselbar ähnliche Bezeichnung auf ihren Energydrink bewußt zu übertragen versucht und damit schmarotzerisch ausgebeutet.
TE OGH 1997/05/13 4 Ob 105/97p
RS0108026