Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.05.1997

Geschäftszahl

4Ob105/97p

Norm

UWG §1 D3b;

Rechtssatz

Der gute Ruf der von der Klägerin vertriebenen modischen Herrenbekleidung ist demnach auch für Energydrinks verwertbar. Ihn haben die Beklagten durch die verwechselbar ähnliche Bezeichnung auf ihren Energydrink bewußt zu übertragen versucht und damit schmarotzerisch ausgebeutet.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997/05/13 4 Ob 105/97p

Rechtssatznummer

RS0108026