Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0108025

Entscheidungsdatum

13.05.1997

Geschäftszahl

4Ob105/97p; 4Ob35/99x; 4Ob166/01t; 17Ob14/10y; 4Ob212/11x; 4Ob176/13f

Norm

UWG §1 D3b

Rechtssatz

Rufausbeutung ist nach Paragraph eins, UWG sittenwidrig, wenn sich der Verletzer an Ruf und Ansehen einer fremden Ware (Leistung) anhängt und diese für den Absatz seiner (ungleichartigen und nicht konkurrierenden) Ware auszunutzen sucht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-05-13 4 Ob 105/97p

TE OGH 1999-03-09 4 Ob 35/99x

Auch

TE OGH 2001-09-12 4 Ob 166/01t

Auch; Beisatz: Im Gegensatz zum zeichenrechtlichen Schutz gegen Verwechslungsgefahr ist auch bei ungleichartigen Waren eine Rufübernahme möglich, die nach Paragraph eins, UWG wettbewerbswidrig ist. (T1)

TE OGH 2011-02-16 17 Ob 14/10y

Vgl auch; Beisatz: Das Anlehnen an eine fremde Leistung und Ausnutzen eines guten Rufs ist nicht stets verwerflich, sondern es muss etwas Anstößiges hinzutreten, wie etwa die Zielrichtung, daran zu schmarotzen. (T2)

Beisatz: Jedenfalls erforderlich ist eine gewisse Ähnlichkeit, die Assoziationen hervorruft. (T3)

TE OGH 2012-02-28 4 Ob 212/11x

Auch; Beisatz: Unlautere Rufausbeutung setzt die Gefahr einer Rufübertragung voraus; die angesprochenen Verkehrskreise müssen daher die Qualitätsvorstellungen, die sie mit einem bestimmten Unternehmen oder einer bestimmten Ware bzw Dienstleistung verbinden, auf ein anderes Unternehmen oder eine andere Ware bzw Dienstleistung übertragen. (T4)

Beisatz: Eine Rufübertragung wird umso weniger stattfinden, je weiter die Unternehmensgegenstände oder Produkte voneinander entfernt sind; zu berücksichtigen sind dabei ua auch die Überschneidung der Abnehmerkreise und die Art des Rufinhalts. (T5)

Veröff: SZ 2012/28

TE OGH 2013-12-17 4 Ob 176/13f

Beis wie T2; Beisatz: Mittelbar dient dieser Schutz - wie auch jener der bekannten Marke - dem Schutz der Investitionen, die für den Aufbau dieses Rufes erforderlich waren. (T6)