OGH
RS0108025
13.05.1997
4Ob105/97p; 4Ob35/99x; 4Ob166/01t; 17Ob14/10y; 4Ob212/11x; 4Ob176/13f
UWG §1 D3b
Rufausbeutung ist nach Paragraph eins, UWG sittenwidrig, wenn sich der Verletzer an Ruf und Ansehen einer fremden Ware (Leistung) anhängt und diese für den Absatz seiner (ungleichartigen und nicht konkurrierenden) Ware auszunutzen sucht.
TE OGH 1997-05-13 4 Ob 105/97p
TE OGH 1999-03-09 4 Ob 35/99x
Auch
TE OGH 2001-09-12 4 Ob 166/01t
Auch; Beisatz: Im Gegensatz zum zeichenrechtlichen Schutz gegen Verwechslungsgefahr ist auch bei ungleichartigen Waren eine Rufübernahme möglich, die nach Paragraph eins, UWG wettbewerbswidrig ist. (T1)
TE OGH 2011-02-16 17 Ob 14/10y
Vgl auch; Beisatz: Das Anlehnen an eine fremde Leistung und Ausnutzen eines guten Rufs ist nicht stets verwerflich, sondern es muss etwas Anstößiges hinzutreten, wie etwa die Zielrichtung, daran zu schmarotzen. (T2)
Beisatz: Jedenfalls erforderlich ist eine gewisse Ähnlichkeit, die Assoziationen hervorruft. (T3)
TE OGH 2012-02-28 4 Ob 212/11x
Auch; Beisatz: Unlautere Rufausbeutung setzt die Gefahr einer Rufübertragung voraus; die angesprochenen Verkehrskreise müssen daher die Qualitätsvorstellungen, die sie mit einem bestimmten Unternehmen oder einer bestimmten Ware bzw Dienstleistung verbinden, auf ein anderes Unternehmen oder eine andere Ware bzw Dienstleistung übertragen. (T4)
Beisatz: Eine Rufübertragung wird umso weniger stattfinden, je weiter die Unternehmensgegenstände oder Produkte voneinander entfernt sind; zu berücksichtigen sind dabei ua auch die Überschneidung der Abnehmerkreise und die Art des Rufinhalts. (T5)
Veröff: SZ 2012/28
TE OGH 2013-12-17 4 Ob 176/13f
Beis wie T2; Beisatz: Mittelbar dient dieser Schutz - wie auch jener der bekannten Marke - dem Schutz der Investitionen, die für den Aufbau dieses Rufes erforderlich waren. (T6)