Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0107854

Entscheidungsdatum

29.04.1997

Geschäftszahl

1Ob151/97f; 1Ob266/97t; 7Ob6/10y; 8Ob37/10i; 4Ob170/14z; 8Ob115/17w

Norm

KSchG §13; VKrG §14 Abs3

Rechtssatz

Die Zustellung der Klage ersetzt eine qualifizierte Mahnung gemäß Paragraph 13, KSchG nicht. Eine solche Mahnung kann jedoch auch noch während des Verfahrens über die Klage nachgeholt werden. Tritt daraufhin die Fälligkeit des aufgrund Terminsverlusts geltend gemachten Klageanspruchs noch vor Schluß der Verhandlung erster Instanz ein, steht allein der Umstand, daß eine qualifizierte Mahnung des Beklagten noch vor Klageeinbringung unterblieben war, dem Erfolg des Klagebegehrens nicht entgegen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-04-29 1 Ob 151/97f

TE OGH 1998-01-27 1 Ob 266/97t

nur: Die Zustellung der Klage ersetzt eine qualifizierte Mahnung nicht. (T1)

TE OGH 2010-05-05 7 Ob 6/10y

Auch; nur T1

TE OGH 2011-02-22 8 Ob 37/10i

nur: Die Zustellung der Klage ersetzt eine qualifizierte Mahnung gemäß Paragraph 13, KSchG nicht. Eine solche Mahnung kann jedoch auch noch während des Verfahrens über die Klage nachgeholt werden. (T2); Veröff: SZ 2011/19

TE OGH 2014-11-18 4 Ob 170/14z

Auch; ähnlich nur T2; Beisatz: Hier: Vertragliche, inhaltlich Paragraph 14, Absatz 3, VKrG entsprechende Vereinbarung. (T3)

TE OGH 2017-11-29 8 Ob 115/17w

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107854