OGH
RS0107854
29.04.1997
1Ob151/97f; 1Ob266/97t; 7Ob6/10y; 8Ob37/10i; 4Ob170/14z; 8Ob115/17w
KSchG §13; VKrG §14 Abs3
Die Zustellung der Klage ersetzt eine qualifizierte Mahnung gemäß Paragraph 13, KSchG nicht. Eine solche Mahnung kann jedoch auch noch während des Verfahrens über die Klage nachgeholt werden. Tritt daraufhin die Fälligkeit des aufgrund Terminsverlusts geltend gemachten Klageanspruchs noch vor Schluß der Verhandlung erster Instanz ein, steht allein der Umstand, daß eine qualifizierte Mahnung des Beklagten noch vor Klageeinbringung unterblieben war, dem Erfolg des Klagebegehrens nicht entgegen.
TE OGH 1997-04-29 1 Ob 151/97f
TE OGH 1998-01-27 1 Ob 266/97t
nur: Die Zustellung der Klage ersetzt eine qualifizierte Mahnung nicht. (T1)
TE OGH 2010-05-05 7 Ob 6/10y
Auch; nur T1
TE OGH 2011-02-22 8 Ob 37/10i
nur: Die Zustellung der Klage ersetzt eine qualifizierte Mahnung gemäß Paragraph 13, KSchG nicht. Eine solche Mahnung kann jedoch auch noch während des Verfahrens über die Klage nachgeholt werden. (T2); Veröff: SZ 2011/19
TE OGH 2014-11-18 4 Ob 170/14z
Auch; ähnlich nur T2; Beisatz: Hier: Vertragliche, inhaltlich Paragraph 14, Absatz 3, VKrG entsprechende Vereinbarung. (T3)
TE OGH 2017-11-29 8 Ob 115/17w
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107854