OGH
RS0108059
29.04.1997
1Ob102/97z; 1Ob174/97p; 1Ob309/01z; 8Ob10/18f
JN §81 Abs1
Mit der Bestimmung des Paragraph 81, Absatz eins, JN wurde ein ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten um unbewegliches Gut, ein dinglicher Gerichtsstand (forum rei sitae), geschaffen. Die Bestimmung bezweckt für unbewegliche Sachen eine Konzentration der Rechtsstreite bei dem Gericht, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache belegen ist.
TE OGH 1997-04-29 1 Ob 102/97z
Veröff: SZ 70/87
TE OGH 1997-06-24 1 Ob 174/97p
TE OGH 2001-12-17 1 Ob 309/01z
Beisatz: Die Schaffung dieses Gerichtsstands beruhte auf der Erwägung, dass das Gericht wegen der örtlichen Nähe und der damit verbundenen erleichterten Einsichtsmöglichkeit am ehesten zu einer sicheren Feststellung und Würdigung der Rechtsverhältnisse in der Lage ist. (T1); Beisatz: Maßgeblich ist aber, dass Paragraph 81, JN als Gerichtsstandbestimmung lediglich die örtliche und nicht auch die sachliche Zuständigkeit regelt. (T2)
TE OGH 2018-03-23 8 Ob 10/18f
Beis wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108059