Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0108059

Entscheidungsdatum

29.04.1997

Geschäftszahl

1Ob102/97z; 1Ob174/97p; 1Ob309/01z; 8Ob10/18f

Norm

JN §81 Abs1

Rechtssatz

Mit der Bestimmung des Paragraph 81, Absatz eins, JN wurde ein ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten um unbewegliches Gut, ein dinglicher Gerichtsstand (forum rei sitae), geschaffen. Die Bestimmung bezweckt für unbewegliche Sachen eine Konzentration der Rechtsstreite bei dem Gericht, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache belegen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-04-29 1 Ob 102/97z

Veröff: SZ 70/87

TE OGH 1997-06-24 1 Ob 174/97p

TE OGH 2001-12-17 1 Ob 309/01z

Beisatz: Die Schaffung dieses Gerichtsstands beruhte auf der Erwägung, dass das Gericht wegen der örtlichen Nähe und der damit verbundenen erleichterten Einsichtsmöglichkeit am ehesten zu einer sicheren Feststellung und Würdigung der Rechtsverhältnisse in der Lage ist. (T1); Beisatz: Maßgeblich ist aber, dass Paragraph 81, JN als Gerichtsstandbestimmung lediglich die örtliche und nicht auch die sachliche Zuständigkeit regelt. (T2)

TE OGH 2018-03-23 8 Ob 10/18f

Beis wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108059