OGH
29.04.1997
1Ob95/97w; 6Ob204/97m
ABGB §772;
Der spätere Wegfall eines Enterbungsgrunds (also nach der Enterbung in einer letztwilligen Erklärung) ist ohne Belang, weil die einmal ausgesprochene (rechtmäßige) Enterbung nur durch einen ausdrücklichen, in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf (Paragraph 772, ABGB) aufgehoben werden kann.
TE OGH 1997/04/29 1 Ob 95/97w
TE OGH 1997/10/29 6 Ob 204/97m
Veröff: SZ 70/229
RS0107850