Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0107689

Entscheidungsdatum

26.11.2020

Geschäftszahl

3Ob36/97h; 8Ob271/98f; 3Ob40/01f; 8Ob71/02b; 1Ob88/17y; 5Ob183/20b

Norm

EO §210 römisch eins

eO §210 IVC

EO §224

GBG §14 Abs2

KO §21

KO §26

Rechtssatz

Das einer Kredithypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis wird durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Kreditnehmers von Gesetzes wegen beendet.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-04-23 3 Ob 36/97h

TE OGH 1998-10-22 8 Ob 271/98f

Vgl auch

TE OGH 2001-09-19 3 Ob 40/01f

Auch; Beisatz: Das führt aber keineswegs dazu, dass der nicht in der durch Paragraph 210, EO (aF) geforderten Form angemeldete Betrag (dort samt Zinsen bis zur Versteigerungstagsatzung) sogleich dem Rangnächsten zuzuweisen wäre. (T1)

Beisatz: Die Beendigung des Kreditverhältnisses führt dazu, dass aus diesem keine neue oder weitere (Kapital-)Forderung entstehen kann, keinesfalls aber dazu, dass bereits bestehende Ansprüche ihre Berechtigung verlieren. Weitere Zinsen können jedoch auflaufen.(T2)

TE OGH 2002-02-19 8 Ob 71/02b

Vgl; Beisatz: Ein Bierlieferungsvertrag als "Mischvertrag" endet nicht wie ein reiner Darlehensvertrag kraft Gesetzes mit Konkurseröffnung; vielmehr liegt hier ein Anwendungsfall des Paragraph 21, KO vor. (T3)

TE OGH 2017-05-24 1 Ob 88/17y

Vgl auch

TE OGH 2020-11-26 5 Ob 183/20b

Beisatz: Der Umstand, dass das einer Kredithypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Kreditnehmers von Gesetzes wegen beendet wird, hat für sich allein noch nicht zwingend zur Folge, dass mangels Grundverhältnisses nach Insolvenzeröffnung keine Höchstbetragshypothek auf der Liegenschaft eines Dritten zur Sicherung von Forderungen aus diesem Rechtsverhältnis mehr einverleibt werden kann. (T4)

Anmerkung, Veröff: SZ 2020/110

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107689