OGH
RS0107689
26.11.2020
3Ob36/97h; 8Ob271/98f; 3Ob40/01f; 8Ob71/02b; 1Ob88/17y; 5Ob183/20b
EO §210 römisch eins
eO §210 IVC
EO §224
GBG §14 Abs2
KO §21
KO §26
Das einer Kredithypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis wird durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Kreditnehmers von Gesetzes wegen beendet.
TE OGH 1997-04-23 3 Ob 36/97h
TE OGH 1998-10-22 8 Ob 271/98f
Vgl auch
TE OGH 2001-09-19 3 Ob 40/01f
Auch; Beisatz: Das führt aber keineswegs dazu, dass der nicht in der durch Paragraph 210, EO (aF) geforderten Form angemeldete Betrag (dort samt Zinsen bis zur Versteigerungstagsatzung) sogleich dem Rangnächsten zuzuweisen wäre. (T1)
Beisatz: Die Beendigung des Kreditverhältnisses führt dazu, dass aus diesem keine neue oder weitere (Kapital-)Forderung entstehen kann, keinesfalls aber dazu, dass bereits bestehende Ansprüche ihre Berechtigung verlieren. Weitere Zinsen können jedoch auflaufen.(T2)
TE OGH 2002-02-19 8 Ob 71/02b
Vgl; Beisatz: Ein Bierlieferungsvertrag als "Mischvertrag" endet nicht wie ein reiner Darlehensvertrag kraft Gesetzes mit Konkurseröffnung; vielmehr liegt hier ein Anwendungsfall des Paragraph 21, KO vor. (T3)
TE OGH 2017-05-24 1 Ob 88/17y
Vgl auch
TE OGH 2020-11-26 5 Ob 183/20b
Beisatz: Der Umstand, dass das einer Kredithypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Kreditnehmers von Gesetzes wegen beendet wird, hat für sich allein noch nicht zwingend zur Folge, dass mangels Grundverhältnisses nach Insolvenzeröffnung keine Höchstbetragshypothek auf der Liegenschaft eines Dritten zur Sicherung von Forderungen aus diesem Rechtsverhältnis mehr einverleibt werden kann. (T4)
Anmerkung, Veröff: SZ 2020/110
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107689