Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.04.1997

Geschäftszahl

4Ob96/97i

Norm

UWG §9 C1;

Rechtssatz

Die der Phantasie der Klägerin entsprungene Bezeichnung "Ramtha" für eine "spirituelle Wesenheit" ist ein zentraler Begriff bei Erbringung ihrer Dienstleistung und solcherart geeignet, als Geschäftsabzeichen zu wirken und das jeweilige Unternehmen des Mediums und seine Leistungen von anderen zu unterscheiden, und hat somit Kennzeichnungskraft. Der Gebrauch des Begriffes "Ramtha" beziehungsweise "Ram-tha" auch durch die Beklagte im Zusammenhang mit gleichartigen medialen Dienstleistungen ist jedenfalls geeignet, einen Irrtum über die Zuordnung des Zeichens hervorzurufen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997/04/22 4 Ob 96/97i

Rechtssatznummer

RS0107633