OGH
15.04.1997
11Os54/97; 11Os87/99; 15Os99/02; 15Os24/03; 14Os62/03; 14Os116/03; 12Os12/07t; 11Os188/09w
GRBG §2; StPO §180 Abs1
Dringender Tatverdacht ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht also, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann.
TE OGH 1997/04/15 11 Os 54/97
TE OGH 1999/07/28 11 Os 87/99
Vgl auch; Beisatz: Bloße Vermutungen reichen zur Annahme eines dringenden Tatverdachtes nicht hin. (T1)
TE OGH 2002/08/28 15 Os 99/02
nur: Dringender Tatverdacht ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat. (T2)
TE OGH 2003/02/18 15 Os 24/03
nur T2; Beisatz: Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich. (T3)
TE OGH 2003/05/13 14 Os 62/03
Auch; nur T2
TE OGH 2003/09/11 14 Os 116/03
Auch; nur T2
TE OGH 2007/01/25 12 Os 12/07t
Auch; nur T2; Beisatz: Im Sinne des aktenmäßig gedeckten, somit der nachvollziehenden richterlichen Prüfung zugänglichen Vorliegens einer qualifiziert substrathaften Indikation. (T4)
TE OGH 2009/12/02 11 Os 188/09w
Auch; nur T2
RS0107304