Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.04.1997

Geschäftszahl

11Os54/97; 11Os87/99; 15Os99/02; 15Os24/03; 14Os62/03; 14Os116/03; 12Os12/07t; 11Os188/09w

Norm

GRBG §2; StPO §180 Abs1

Rechtssatz

Dringender Tatverdacht ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht also, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997/04/15 11 Os 54/97

TE OGH 1999/07/28 11 Os 87/99

Vgl auch; Beisatz: Bloße Vermutungen reichen zur Annahme eines dringenden Tatverdachtes nicht hin. (T1)

TE OGH 2002/08/28 15 Os 99/02

nur: Dringender Tatverdacht ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat. (T2)

TE OGH 2003/02/18 15 Os 24/03

nur T2; Beisatz: Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich. (T3)

TE OGH 2003/05/13 14 Os 62/03

Auch; nur T2

TE OGH 2003/09/11 14 Os 116/03

Auch; nur T2

TE OGH 2007/01/25 12 Os 12/07t

Auch; nur T2; Beisatz: Im Sinne des aktenmäßig gedeckten, somit der nachvollziehenden richterlichen Prüfung zugänglichen Vorliegens einer qualifiziert substrathaften Indikation. (T4)

TE OGH 2009/12/02 11 Os 188/09w

Auch; nur T2

Rechtssatznummer

RS0107304