OGH
RS0107261
28.05.2025
2Ob45/97z; 1Ob76/98b; 9Ob79/06t; 9Ob74/14v; 4Ob4/15i; 9Ob69/17p; 6Ob216/21i; 3Ob29/25y
ABGB §1315 römisch eins
Aus einem Verhalten des Besorgungsgehilfen ergibt sich dann seine habituelle Untüchtigkeit, wenn es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehlt und auch ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliegt, der Besorgungsgehilfe also nicht geeignet ist, entsprechend den fundamentalen Kenntnissen seines Tätigkeitsbereiches zu arbeiten.
TE OGH 1997-04-10 2 Ob 45/97z
TE OGH 1998-09-29 1 Ob 76/98b
Ähnlich; nur: Aus einem Verhalten des Besorgungsgehilfen ergibt sich dann seine habituelle Untüchtigkeit, wenn es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehlt. (T1)
Beisatz: Dem Gehilfen selbst ist die Unkenntnis wichtiger Vorschriften (der einschlägigen Ö-Norm) anzulasten, weil ihm klar sein muss, dass angesichts der bekannten Gefahren alle denkbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen bzw zu überwachen sind, sodass der habituelle Zustand der Untüchtigkeit des Gehilfen zu bejahen ist. (T2)
TE OGH 2007-08-08 9 Ob 79/06t
TE OGH 2014-12-18 9 Ob 74/14v
Beisatz: Die Frage einer deliktischen Haftung wegen habitueller Untüchtigkeit beauftragter Unternehmen kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T3)
TE OGH 2015-03-24 4 Ob 4/15i
Beis wie T3; Beisatz: Es kann also nicht generell ausgesprochen werden, dass der Verstoß gegen eine bestimmte Sorgfaltspflicht, etwa eine ÖNORM, Untüchtigkeit nach Paragraph 1315, ABGB indiziert. (T4)
TE OGH 2018-01-30 9 Ob 69/17p
TE OGH 2022-08-29 6 Ob 216/21i
Vgl; Beis wie T3
TE OGH 2025-05-28 3 Ob 29/25y
Beisatz wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107261