Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0107340

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Geschäftszahl

1Ob2123/96d; 1Ob256/98y; 1Ob330/98f; 8ObA87/99y; 3Ob150/98z; 1Ob322/99f; 3Ob313/01b; 3Ob220/02b; 1Ob89/06d; 6Ob170/08f; 9Ob25/08d (9Ob26/08a); 1Ob235/16i; 3Ob7/19d; 6Ob225/19k; 3Ob89/20i; 3Ob211/25p

Norm

ZPO §411 Ba

Rechtssatz

Die subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft bestimmen den Personenkreis, auf den sich ihre Bindungswirkung und Einmaligkeitswirkung erstreckt, dagegen geben die objektiven Grenzen Auskunft über die Entscheidungswirkungen in sachlicher Hinsicht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-04-08 1 Ob 2123/96d

Verstärkter Senat; Veröff: SZ 70/60

TE OGH 1998-11-24 1 Ob 256/98y

Veröff: SZ 71/197

TE OGH 1999-05-25 1 Ob 330/98f

Auch; nur: Die subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft bestimmen den Personenkreis, auf den sich ihre Bindungswirkung und Einmaligkeitswirkung erstreckt. (T1); Beisatz: Personen, die von der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung nicht erfasst werden, sind aus rein prozessualen Gründen nicht daran gehindert, in einem Folgeprozess Behauptungen aufzustellen, die mit der Entscheidung des Vorverfahrens in (selbst unlösbarem) Widerspruch stehen. Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung hat ihren Geltungsgrund letztlich darin, dass Verfahrensbeteiligte vor der Entscheidung als Prozesspartei rechtliches Gehör fanden und dadurch an der Stoffsammlung und Entscheidungsfindung mitwirkten. (T2); Veröff: SZ 72/89

TE OGH 1999-08-26 8 ObA 87/99y

Auch; nur T1; Beis wie T2

TE OGH 1999-11-24 3 Ob 150/98z

Ähnlich; Beisatz: Die objektiven Grenzen der Rechtskraft, die Auskunft über die Entscheidungswirkungen in sachlicher Hinsicht geben, werden somit gemäß Paragraph 411, ZPO auf den durch Klage oder Widerklage geltend gemachten "Anspruch" bezogen. (T3)

TE OGH 2000-03-28 1 Ob 322/99f

Auch; Beis wie T2 nur: Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung hat ihren Geltungsgrund letztlich darin, dass Verfahrensbeteiligte vor der Entscheidung als Prozesspartei rechtliches Gehör fanden und dadurch an der Stoffsammlung und Entscheidungsfindung mitwirkten. (T4)

TE OGH 2003-01-29 3 Ob 313/01b

Vgl auch; Beis wie T4

TE OGH 2003-09-26 3 Ob 220/02b

Vgl auch; Beisatz: Nach ihren subjektiven Grenzen erfassen die Wirkungen der materiellen Rechtskraft die Prozessparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen, auf die ein Gesetz die Entscheidungswirkungen erstreckt. (T5)

TE OGH 2006-11-28 1 Ob 89/06d

Auch

TE OGH 2008-10-01 6 Ob 170/08f

Vgl; Beisatz: Hier: Schiedsverfahren und Nebenintervention. Paragraph 607, ZPO ordnet ebenso wie seine Vorgängerbestimmung Paragraph 594, Absatz eins, ZPO in der Fassung vor dem SchiedsRÄG 2006 Bundesgesetzblatt Teil eins, 7 aus 2006,) die Gleichstellung eines in der Sache abschließenden Schiedsspruchs mit einem gerichtlichen Urteil an. (T6); Beisatz: Die Streitverkündung im Schiedsverfahren ist grundsätzlich zulässig, eine Bindungswirkung ist zumindest jedoch dann abzulehnen, wenn der Streitverkündungsempfänger nicht auch Partei der Schiedsvereinbarung war. (T7); Beisatz: Ein Schiedsspruch kann ebenso wie ein gerichtliches Urteil als Tatsache Bestandteil eines eigenen materiellrechtlichen Tatbestands werden. Insofern äußert er ebenso wie das Urteil Tatbestands- beziehungsweise Reflexwirkung. (T8); Beisatz: Für die Tatbestandswirkung ist charakteristisch, dass es sich dabei um eine Wirkung des Urteils handelt, die eintritt, ohne vom Urteil intendiert, also angestrebt zu sein. Das Urteil hat eine rein materielle Wirkung in dem Sinne, dass die Existenz des Urteils eine Tatsache wie jede andere ist und daher zur Voraussetzung eines Tatbestands gemacht werden kann, bei dessen Verwirklichung bestimmte Rechtsfolgen eintreten. (T9)

TE OGH 2009-08-05 9 Ob 25/08d

Vgl auch; Beis wie T4

TE OGH 2017-05-24 1 Ob 235/16i

Vgl auch

TE OGH 2019-03-20 3 Ob 7/19d

Vgl; Beis wie T9

TE OGH 2020-06-25 6 Ob 225/19k

Vgl; Beis wie T5

TE OGH 2020-09-23 3 Ob 89/20i

Beis wie T5; Beisatz: Der Ersteher in der Zwangsversteigerung ist nicht Rechtsnachfolger des bisherigen (Mit-)Eigentümers. (T10)

TE OGH 2026-03-25 3 Ob 211/25p

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107340