Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0107424

Entscheidungsdatum

26.03.1997

Geschäftszahl

9ObA88/97z; 9ObA54/09w; 9ObA65/11s; 9ObA79/13b

Norm

ArbVG §36 Abs1

Rechtssatz

Bei der Frage, ob im Ausland tätige Arbeitnehmer einem inländischen Betrieb zugehörig sind, ist jeweils zu prüfen, ob der betreffende Arbeitnehmer in einer so engen Beziehung zum Betrieb steht, dass er als dem Betrieb noch zugehörig betrachtet werden kann, ob er ungeachtet seiner außerhalb der Betriebsstätte verrichteten Tätigkeit noch als Glied der betrieblichen Organisation gesehen werden kann. Dabei ist zu beachten, dass unter Berücksichtigung der nunmehr zur Verfügung stehenden Kommunikationsmöglichkeiten eine organisatorische Eingliederung disloziert tätiger Dienstnehmer in viel weiterem Umfang möglich ist als in der Vergangenheit, als die Kontaktaufnahme auf größere Entfernungen wesentlich schwerer möglich war (im gegenständlichen Fall bejaht).

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-03-26 9 ObA 88/97z

Veröff: SZ 70/56

TE OGH 2009-06-02 9 ObA 54/09w

TE OGH 2011-09-16 9 ObA 65/11s

Vgl auch

TE OGH 2013-07-24 9 ObA 79/13b

Auch; nur: Bei der Frage, ob im Ausland tätige Arbeitnehmer einem inländischen Betrieb zugehörig sind, ist jeweils zu prüfen, ob der betreffende Arbeitnehmer in einer so engen Beziehung zum Betrieb steht, dass er als dem Betrieb noch zugehörig betrachtet werden kann, ob er ungeachtet seiner außerhalb der Betriebsstätte verrichteten Tätigkeit noch als Glied der betrieblichen Organisation gesehen werden kann. (T1); Veröff: SZ 2013/71

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107424