OGH
RS0107424
26.03.1997
9ObA88/97z; 9ObA54/09w; 9ObA65/11s; 9ObA79/13b
ArbVG §36 Abs1
Bei der Frage, ob im Ausland tätige Arbeitnehmer einem inländischen Betrieb zugehörig sind, ist jeweils zu prüfen, ob der betreffende Arbeitnehmer in einer so engen Beziehung zum Betrieb steht, dass er als dem Betrieb noch zugehörig betrachtet werden kann, ob er ungeachtet seiner außerhalb der Betriebsstätte verrichteten Tätigkeit noch als Glied der betrieblichen Organisation gesehen werden kann. Dabei ist zu beachten, dass unter Berücksichtigung der nunmehr zur Verfügung stehenden Kommunikationsmöglichkeiten eine organisatorische Eingliederung disloziert tätiger Dienstnehmer in viel weiterem Umfang möglich ist als in der Vergangenheit, als die Kontaktaufnahme auf größere Entfernungen wesentlich schwerer möglich war (im gegenständlichen Fall bejaht).
TE OGH 1997-03-26 9 ObA 88/97z
Veröff: SZ 70/56
TE OGH 2009-06-02 9 ObA 54/09w
TE OGH 2011-09-16 9 ObA 65/11s
Vgl auch
TE OGH 2013-07-24 9 ObA 79/13b
Auch; nur: Bei der Frage, ob im Ausland tätige Arbeitnehmer einem inländischen Betrieb zugehörig sind, ist jeweils zu prüfen, ob der betreffende Arbeitnehmer in einer so engen Beziehung zum Betrieb steht, dass er als dem Betrieb noch zugehörig betrachtet werden kann, ob er ungeachtet seiner außerhalb der Betriebsstätte verrichteten Tätigkeit noch als Glied der betrieblichen Organisation gesehen werden kann. (T1); Veröff: SZ 2013/71
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107424