OGH
RS0107235
26.03.1997
9ObA54/97z; 9ObA183/98x; 9ObA127/12k
ABGB §1151 IC; ABGB §1162 IAb
Dienstunfähigkeit und gleichwertige Hindernisse der Dienstverrichtung stellen für den Arbeitgeber einen Grund für die vorzeitige Auflösung des freien Dienstverhältnisses dar. Unfähigkeit bedeutet den völligen und dauernden Mangel der Fähigkeit zur Verrichtung der vereinbarten oder angemessenen Dienstleistung, wobei es gleichgültig ist, ob dem Dienstpflichtigen die zur Bewältigung seiner Arbeitsleistungen notwendigen körperlichen, geistigen oder rechtlichen Voraussetzungen fehlen. Ein Verschulden ist nicht erforderlich.
TE OGH 1997-03-26 9 ObA 54/97z
Veröff: SZ 70/52
TE OGH 1998-07-08 9 ObA 183/98x
nur: Dienstunfähigkeit und gleichwertige Hindernisse der Dienstverrichtung stellen für den Arbeitgeber einen Grund für die vorzeitige Auflösung des freien Dienstverhältnisses dar. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. (T1)
TE OGH 2013-02-21 9 ObA 127/12k
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2013/21
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107235