Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0107235

Entscheidungsdatum

26.03.1997

Geschäftszahl

9ObA54/97z; 9ObA183/98x; 9ObA127/12k

Norm

ABGB §1151 IC; ABGB §1162 IAb

Rechtssatz

Dienstunfähigkeit und gleichwertige Hindernisse der Dienstverrichtung stellen für den Arbeitgeber einen Grund für die vorzeitige Auflösung des freien Dienstverhältnisses dar. Unfähigkeit bedeutet den völligen und dauernden Mangel der Fähigkeit zur Verrichtung der vereinbarten oder angemessenen Dienstleistung, wobei es gleichgültig ist, ob dem Dienstpflichtigen die zur Bewältigung seiner Arbeitsleistungen notwendigen körperlichen, geistigen oder rechtlichen Voraussetzungen fehlen. Ein Verschulden ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-03-26 9 ObA 54/97z

Veröff: SZ 70/52

TE OGH 1998-07-08 9 ObA 183/98x

nur: Dienstunfähigkeit und gleichwertige Hindernisse der Dienstverrichtung stellen für den Arbeitgeber einen Grund für die vorzeitige Auflösung des freien Dienstverhältnisses dar. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. (T1)

TE OGH 2013-02-21 9 ObA 127/12k

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2013/21

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107235