Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0108965

Entscheidungsdatum

18.03.1997

Geschäftszahl

11Os165/96; 12Os117/12s (12Os118/12p)

Norm

StGB §153

Rechtssatz

Bei einer Untreue zu Lasten einer AG ist nicht der Schaden der Aktionäre maßgebend, sondern jener, den die AG als eigenes Rechtssubjekt erleidet.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-03-18 11 Os 165/96

TE OGH 2014-01-30 12 Os 117/12s

Auch; Beisatz: Bei einer zu Lasten einer Aktiengesellschaft begangenen Untreue ist nicht der mittelbare Schaden der Alleinaktionärin, sondern der unmittelbare Nachteil der Gesellschaft maßgebend. (T1)

Beisatz: Der Einwand, wonach nicht die Aktiengesellschaft, sondern die Alleinaktionärin Trägerin des von Paragraph 153, StGB geschützten Rechtsguts sei, setzt sich über die Rechtssubjektivität der Aktiengesellschaft hinweg (Paragraph eins, AktG). (T2)

Beisatz: Das Vermögen der Aktiengesellschaft stellt nicht nur für die Vorstandsmitglieder, sondern auch für die Alleinaktionärin fremdes Vermögen dar. (T3)