OGH
RS0107860
18.03.1997
1Ob2402/96h; 5Ob99/02y; 6Ob86/04x; 3Ob153/09k; 3Ob25/11i
ZPO §41 D2; ZPO §41 D3; ZPO §50
Bei gänzlicher oder teilweiser Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache hat der Oberste Gerichtshof über die gesamten Kosten des bisherigen Verfahrens selbständig und ohne Rücksicht auf die bisher ergangenen Entscheidungen zu erkennen. Jede Kostenentscheidung kann immer nur mit der Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig werden.
TE OGH 1997-03-18 1 Ob 2402/96h
TE OGH 2002-06-11 5 Ob 99/02y
Vgl auch
TE OGH 2004-09-23 6 Ob 86/04x
TE OGH 2009-09-30 3 Ob 153/09k
Veröff: SZ 2009/130
TE OGH 2011-06-09 3 Ob 25/11i
nur: Bei gänzlicher oder teilweiser Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache hat der Oberste Gerichtshof über die gesamten Kosten des bisherigen Verfahrens selbständig und ohne Rücksicht auf die bisher ergangenen Entscheidungen zu erkennen. (T1)