Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0107860

Entscheidungsdatum

18.03.1997

Geschäftszahl

1Ob2402/96h; 5Ob99/02y; 6Ob86/04x; 3Ob153/09k; 3Ob25/11i

Norm

ZPO §41 D2; ZPO §41 D3; ZPO §50

Rechtssatz

Bei gänzlicher oder teilweiser Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache hat der Oberste Gerichtshof über die gesamten Kosten des bisherigen Verfahrens selbständig und ohne Rücksicht auf die bisher ergangenen Entscheidungen zu erkennen. Jede Kostenentscheidung kann immer nur mit der Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-03-18 1 Ob 2402/96h

TE OGH 2002-06-11 5 Ob 99/02y

Vgl auch

TE OGH 2004-09-23 6 Ob 86/04x

TE OGH 2009-09-30 3 Ob 153/09k

Veröff: SZ 2009/130

TE OGH 2011-06-09 3 Ob 25/11i

nur: Bei gänzlicher oder teilweiser Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache hat der Oberste Gerichtshof über die gesamten Kosten des bisherigen Verfahrens selbständig und ohne Rücksicht auf die bisher ergangenen Entscheidungen zu erkennen. (T1)