Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0107376

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Geschäftszahl

1Ob2309/96g; 4Ob112/12t; 9Ob54/12z; 2Ob169/15i; 2Ob183/15y; 10Ob43/23f

Norm

AußStrG §43

AußStrG §98

AußStrG 2005 §166

Rechtssatz

Sind Aufzeichnungen des Erblassers mit verschiedenen Sparbuchnummern das einzige Indiz der Zugehörigkeit von Sparbüchern zum Verlassenschaftsvermögen, so besteht keine Pflicht des Gerichtskommissärs zu weiteren Nachforschungen bei den Banken, da es nicht seine Aufgabe sein kann, durch erfundene Zusätze das Sparbuch weiter zu individualisieren und so einen in Wahrheit nicht gegebenen Wissensstand vorzutäuschen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-03-18 1 Ob 2309/96g

Veröff: SZ 70/46

TE OGH 2012-08-02 4 Ob 112/12t

Auch; Beisatz: Die Suche nach Vermögenswerten, für deren Existenz es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, fällt nicht unter die Aufgaben des Gerichtskommissärs bzw des Verlassenschaftsgerichts. (T1)

TE OGH 2013-02-21 9 Ob 54/12z

Vgl; Beis wie T1

TE OGH 2016-02-25 2 Ob 169/15i

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2016-09-29 2 Ob 183/15y

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2016/103

TE OGH 2023-11-21 10 Ob 43/23f

vgl; Beisatz nur wie T1

Beisatz: Hier: RS0107376 (T1) betrifft nicht den vertraglichen Auskunftsanspruch des Kunden gegenüber der Bank. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107376