OGH
RS0107376
21.11.2023
1Ob2309/96g; 4Ob112/12t; 9Ob54/12z; 2Ob169/15i; 2Ob183/15y; 10Ob43/23f
AußStrG §43
AußStrG §98
AußStrG 2005 §166
Sind Aufzeichnungen des Erblassers mit verschiedenen Sparbuchnummern das einzige Indiz der Zugehörigkeit von Sparbüchern zum Verlassenschaftsvermögen, so besteht keine Pflicht des Gerichtskommissärs zu weiteren Nachforschungen bei den Banken, da es nicht seine Aufgabe sein kann, durch erfundene Zusätze das Sparbuch weiter zu individualisieren und so einen in Wahrheit nicht gegebenen Wissensstand vorzutäuschen.
TE OGH 1997-03-18 1 Ob 2309/96g
Veröff: SZ 70/46
TE OGH 2012-08-02 4 Ob 112/12t
Auch; Beisatz: Die Suche nach Vermögenswerten, für deren Existenz es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, fällt nicht unter die Aufgaben des Gerichtskommissärs bzw des Verlassenschaftsgerichts. (T1)
TE OGH 2013-02-21 9 Ob 54/12z
Vgl; Beis wie T1
TE OGH 2016-02-25 2 Ob 169/15i
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2016-09-29 2 Ob 183/15y
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2016/103
TE OGH 2023-11-21 10 Ob 43/23f
vgl; Beisatz nur wie T1
Beisatz: Hier: RS0107376 (T1) betrifft nicht den vertraglichen Auskunftsanspruch des Kunden gegenüber der Bank. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107376