OGH
RS0107663
26.05.2026
6Ob2334/96w; 6Ob295/97v; 6Ob78/99k; 6Ob328/00d; 6Ob50/01y; 6Ob80/01k; 6Ob137/01t; 6Ob312/01b; 3Ob215/02t (3Ob321/02f); 6Ob235/02f; 6Ob295/03f; 9ObA32/06f; 4Ob32/07w; 6Ob21/13a; 6Ob17/14i; 1Ob96/15x; 6Ob100/17z; 4Ob236/19p; 6Ob86/25b
ABGB §1330 Abs2 BIV
Beim Widerrufsanspruch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über den Verletzten verpflichtet. Der Täter hat seine unwahren Tatsachenmitteilungen als unwahr zu widerrufen. Der Verletzte hat aber keinen Anspruch auf Widerruf in der Form, dass den zurückgenommenen Tatsachenbehauptungen der vom Kläger behauptete Sachverhalt als richtig gegenübergestellt wird. Eine derartige Gegendarstellung sieht das Gesetz nur unter den im Mediengesetz normierten Voraussetzungen gegenüber dem Medieninhaber vor. Mangels planwidriger Gesetzeslücke kann das im Mediengesetz vorgesehene Recht auf Gegendarstellung (Paragraph 9, MedG) auf den Widerrufsanspruch nach Paragraph 1330, ABGB nicht analog angewendet werden (abweichend von EvBl 1957/188, ÖBl 1992, 146 und MR 1993, 55).
TE OGH 1997-02-27 6 Ob 2334/96w
Veröff: SZ 70/38
TE OGH 1997-12-17 6 Ob 295/97v
nur: Beim Widerrufsanspruch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über den Verletzten verpflichtet. (T1) Veröff: SZ 70/267
TE OGH 2000-01-20 6 Ob 78/99k
Vgl auch; nur: Beim Widerrufsanspruch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch. (T2)
TE OGH 2001-02-22 6 Ob 328/00d
Auch; nur: Beim Widerrufsanspruch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über den Verletzten verpflichtet. Der Täter hat seine unwahren Tatsachenmitteilungen als unwahr zu widerrufen. (T3)
TE OGH 2001-03-15 6 Ob 50/01y
Auch; nur T1; Beisatz: Der Widerrufsanspruch ist kein Strafanspruch. (T4)
TE OGH 2001-05-16 6 Ob 80/01k
Auch; nur T1
TE OGH 2001-08-23 6 Ob 137/01t
nur T3
TE OGH 2002-03-14 6 Ob 312/01b
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2002-12-18 3 Ob 215/02t
Auch; nur T3; Veröff: SZ 2002/178
TE OGH 2004-01-29 6 Ob 235/02f
Vgl; Beisatz: Der Anspruch auf Widerruf nach Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 2 ABGB ist verschuldensabhängig. (T5)
TE OGH 2005-07-14 6 Ob 295/03f
Vgl auch; Beisatz: Der in Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB normierte Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung steht nur zu, wenn eine unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptung im Sinn dieser Gesetzesstelle vorliegt und den Täter ein Verschulden trifft. Wiederholungsgefahr ist für diesen Anspruch nicht erforderlich. Der Widerruf von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine subjektive Meinung, ein wertendes Urteil enthalten, kann nicht verlangt werden. (T6)
TE OGH 2006-03-29 9 ObA 32/06f
nur T1; Beisatz: Auch der Widerrufsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs voraus. (T7)
TE OGH 2007-04-23 4 Ob 32/07w
Auch; ähnlich nur T2; Beisatz: Der Widerrufsanspruch ist nach Lehre und Rechtsprechung ein gesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen Beseitigungsanspruchs, der - als eine Art der Naturalherstellung - die Wirkungen einer unwahren Äußerung beseitigen soll. (Hier: Anspruch nach UWG.) (T8)
TE OGH 2013-05-08 6 Ob 21/13a
Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht einem Geschädigten nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zwar ein Anspruch auf Widerruf der Äußerungen und auf Veröffentlichung dieses Widerrufs zu. Zwischen diesen Veröffentlichungsansprüchen ist strikt zu unterscheiden, sie stehen zueinander in einem Aliud-Verhältnis. (T9)
TE OGH 2014-11-19 6 Ob 17/14i
Vgl auch; Beisatz: Zieht man die Wertungen des historischen Gesetzgebers heran, widerspricht eine analoge Anwendung der Bestimmungen des MedienG, die die Freiheit der Medien einschränken, dem Gesetzeszweck, wonach die volle Freiheit der Medien zur Sicherung der Meinungsäußerungsfreiheit gewährleistet wird. Die Verpflichtung des Paragraph 46, MedienG kann daher nicht für eine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Widerrufs herangezogen werden. (T10); Veröff: SZ 2014/108
TE OGH 2015-07-08 1 Ob 96/15x
Vgl; Beis wie T5
TE OGH 2017-07-07 6 Ob 100/17z
Auch; nur: Der Verletzte hat aber keinen Anspruch auf Widerruf in der Form, dass den zurückgenommenen Tatsachenbehauptungen der vom Kläger behauptete Sachverhalt als richtig gegenübergestellt wird. (T11)
Beisatz: Aus dem Charakter des Widerrufs als Naturalrestitutionsanspruch folgt, dass der Täter selbst die Naturalrestitution zu bewirken hat; der Verletzte muss sich nicht mit einer Ermächtigung zur Veröffentlichung des Widerrufs begnügen, sondern kann die Veröffentlichung durch den Beklagten selbst verlangen. (T12)
TE OGH 2020-01-28 4 Ob 236/19p
Vgl; Beisatz: Auch der Urteilsveröffentlichungsanspruch nach Paragraph 25, UWG ist sowohl von einem Beseitigungsanspruch nach Paragraph 15, UWG als auch von einem Widerrufsanspruch samt Anspruch auf Veröffentlichung dieses Widerrufs (im Sinn eines Schadenersatzanspruchs) nach Paragraph 7, UWG und Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB streng zu unterscheiden; sie stehen zueinander in einem Aliud-Verhältnis. (T13)
TE OGH 2026-05-26 6 Ob 86/25b
nur T3
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107663