Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0106966

Entscheidungsdatum

16.11.2023

Geschäftszahl

2Ob535/95; 8ObA239/99a; 8Ob213/99b; 8Ob18/01g; 4Ob40/06w; 5Ob17/10a; 7Ob116/11a; 3Ob167/13z; 7Ob151/13a; 1Ob48/14m; 5Ob47/17y; 8ObA82/20x; 1Ob159/23y

Norm

ZPO §243 Abs2

ZPO §411 H

AußStrG 2005 §43 Abs1

Rechtssatz

Einem in einem Vorprozess auf Grundlage eines bestimmten rechtserzeugenden Sachverhaltes erfolgreichen Anspruch kann in einem Folgeprozess zwischen denselben Parteien nicht mit anspruchsvernichtenden Tatsachen entgegengetreten werden, die in dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden. (Nur) insofern besteht das Prozesshindernis der Rechtskraft.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-02-27 2 Ob 535/95

TE OGH 2000-06-08 8 ObA 239/99a

Ähnlich; Beisatz: Unterlassene Repliken auf Einwendungen des Beklagten können nicht zur Begründung einer neuen Klage herangezogen werden. (T1)

TE OGH 2000-11-23 8 Ob 213/99b

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Wechselmandatsverfahren. (T2)

Veröff: SZ 73/184

TE OGH 2001-02-15 8 Ob 18/01g

Vgl auch

TE OGH 2006-04-20 4 Ob 40/06w

Beisatz: Durch die Rechtskraft eines Urteils ist der Beklagte mit allen vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen Einwendungen präkludiert. Das gilt auch für den Einwand, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts zugleich mit der Einverleibung des Vorkaufsrechts erfolgen hätte müssen. (T3)

TE OGH 2010-02-11 5 Ob 17/10a

Vgl; Beisatz: Tatsachen, die in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden, durchbrechen die Rechtskraft nicht. (T4)

Beisatz: Durch die Rechtskraft einer Entscheidung ist die Partei mit allem vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen Tatsachenvorbringen präkludiert. (T5)

Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T6)

TE OGH 2011-07-06 7 Ob 116/11a

Auch

TE OGH 2013-10-29 3 Ob 167/13z

TE OGH 2013-11-13 7 Ob 151/13a

TE OGH 2014-04-24 1 Ob 48/14m

Auch

TE OGH 2017-08-29 5 Ob 47/17y

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

TE OGH 2020-11-23 8 ObA 82/20x

Vgl; Beis wie T5

TE OGH 2023-11-16 1 Ob 159/23y

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106966