OGH
RS0106966
16.11.2023
2Ob535/95; 8ObA239/99a; 8Ob213/99b; 8Ob18/01g; 4Ob40/06w; 5Ob17/10a; 7Ob116/11a; 3Ob167/13z; 7Ob151/13a; 1Ob48/14m; 5Ob47/17y; 8ObA82/20x; 1Ob159/23y
ZPO §243 Abs2
ZPO §411 H
AußStrG 2005 §43 Abs1
Einem in einem Vorprozess auf Grundlage eines bestimmten rechtserzeugenden Sachverhaltes erfolgreichen Anspruch kann in einem Folgeprozess zwischen denselben Parteien nicht mit anspruchsvernichtenden Tatsachen entgegengetreten werden, die in dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden. (Nur) insofern besteht das Prozesshindernis der Rechtskraft.
TE OGH 1997-02-27 2 Ob 535/95
TE OGH 2000-06-08 8 ObA 239/99a
Ähnlich; Beisatz: Unterlassene Repliken auf Einwendungen des Beklagten können nicht zur Begründung einer neuen Klage herangezogen werden. (T1)
TE OGH 2000-11-23 8 Ob 213/99b
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Wechselmandatsverfahren. (T2)
Veröff: SZ 73/184
TE OGH 2001-02-15 8 Ob 18/01g
Vgl auch
TE OGH 2006-04-20 4 Ob 40/06w
Beisatz: Durch die Rechtskraft eines Urteils ist der Beklagte mit allen vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen Einwendungen präkludiert. Das gilt auch für den Einwand, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts zugleich mit der Einverleibung des Vorkaufsrechts erfolgen hätte müssen. (T3)
TE OGH 2010-02-11 5 Ob 17/10a
Vgl; Beisatz: Tatsachen, die in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden, durchbrechen die Rechtskraft nicht. (T4)
Beisatz: Durch die Rechtskraft einer Entscheidung ist die Partei mit allem vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen Tatsachenvorbringen präkludiert. (T5)
Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T6)
TE OGH 2011-07-06 7 Ob 116/11a
Auch
TE OGH 2013-10-29 3 Ob 167/13z
TE OGH 2013-11-13 7 Ob 151/13a
TE OGH 2014-04-24 1 Ob 48/14m
Auch
TE OGH 2017-08-29 5 Ob 47/17y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
TE OGH 2020-11-23 8 ObA 82/20x
Vgl; Beis wie T5
TE OGH 2023-11-16 1 Ob 159/23y
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106966