OGH
25.02.1997
4Ob28/97i
UWG §9 Abs3 B6;
UWG §9 Abs3 C2;
Aus der festgestellten Verkehrsgeltung ist zu folgern, daß die angesprochenen Verkehrskreise (österreichische) juristische Fachwerke, die einen solchen roten Einband haben, der Klägerin zuordnen. Ist nämlich ein bestimmter Farbton - wie hier - ein dominierendes Merkmal, dann schlägt es auch gegenüber allfälligen Abweichungen in der übrigen Gestaltung der Waren durch.
TE OGH 1997/02/25 4 Ob 28/97i
RS0108024