Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.02.1997

Geschäftszahl

4Ob28/97i

Norm

UWG §9 Abs3 B6;

UWG §9 Abs3 C2;

Rechtssatz

Aus der festgestellten Verkehrsgeltung ist zu folgern, daß die angesprochenen Verkehrskreise (österreichische) juristische Fachwerke, die einen solchen roten Einband haben, der Klägerin zuordnen. Ist nämlich ein bestimmter Farbton - wie hier - ein dominierendes Merkmal, dann schlägt es auch gegenüber allfälligen Abweichungen in der übrigen Gestaltung der Waren durch.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997/02/25 4 Ob 28/97i

Rechtssatznummer

RS0108024