OGH
25.02.1997
4Ob2/97s
UWG §1 C4;
UWG §14 B2;
Ein Maschinenbauer steht mit einem Bauunternehmen, das bei Erbringung seiner Werkleistungen Maschinen, wie sie vom Maschinenbauer erzeugt und verkauft werden, einsetzt, nicht in einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne des Paragraph 14, UWG, weil das Anbieten von Geräten, die man selbst handhaben muß, und von Dienstleistungen mit einem solchen Gerät nach der Verkehrsanschauung nicht als branchengleich oder branchenähnlich empfunden werden.
TE OGH 1997/02/25 4 Ob 2/97s
RS0107554