OGH
RS0107162
11.02.1997
5Ob18/97a; 6Ob306/02x; 3Ob66/03g; 2Ob188/11b; 4Ob235/14h
ABGB §863 A; ABGB §1052 A; ABGB §1063 A1
Zumindest im Fall des Kreditkaufs ist der einseitig erklärte Eigentumsvorbehalt nicht nur obligationswidrig, sondern prinzipiell auch sachenrechtlich wirkungslos (unter Eingehen auf die Lehrmeinungen von Aicher, Hoyer und Koziol/Welser).
TE OGH 1997-02-11 5 Ob 18/97a
TE OGH 2003-04-24 6 Ob 306/02x
Auch
TE OGH 2004-02-25 3 Ob 66/03g
Auch; nur: Zumindest im Fall des Kreditkaufs ist der einseitig erklärte Eigentumsvorbehalt nicht nur obligationswidrig, sondern prinzipiell auch sachenrechtlich wirkungslos. (T1); Beisatz: Ein einseitig erklärter Eigentumsvorbehalt ist zumindest in jenen Fällen unwirksam, in denen der Lieferant im Wege eines vereinbarten Zahlungsziels die Vorleistungspflicht übernommen hat. In diesen Fällen geht das Eigentum am Kaufobjekt mit der Übergabe "gleich", also noch vor Zahlung des Kaufpreises an den Käufer über, weil die Kaufvereinbarung bereits die dingliche Einigung enthält, durch die Übergabe die Übereignung zu bewirken. (T2)
TE OGH 2012-10-11 2 Ob 188/11b
Vgl; nur T1; Beisatz: Das Eigentum geht bei einem Kreditkauf nach Paragraph 1063, ABGB grundsätzlich bereits mit der Übergabe und vor der Bezahlung des Kaufpreises vom Verkäufer auf den Käufer über. (T3)
TE OGH 2015-08-11 4 Ob 235/14h
Auch; Beis wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107162