Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0107162

Entscheidungsdatum

11.02.1997

Geschäftszahl

5Ob18/97a; 6Ob306/02x; 3Ob66/03g; 2Ob188/11b; 4Ob235/14h

Norm

ABGB §863 A; ABGB §1052 A; ABGB §1063 A1

Rechtssatz

Zumindest im Fall des Kreditkaufs ist der einseitig erklärte Eigentumsvorbehalt nicht nur obligationswidrig, sondern prinzipiell auch sachenrechtlich wirkungslos (unter Eingehen auf die Lehrmeinungen von Aicher, Hoyer und Koziol/Welser).

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-02-11 5 Ob 18/97a

TE OGH 2003-04-24 6 Ob 306/02x

Auch

TE OGH 2004-02-25 3 Ob 66/03g

Auch; nur: Zumindest im Fall des Kreditkaufs ist der einseitig erklärte Eigentumsvorbehalt nicht nur obligationswidrig, sondern prinzipiell auch sachenrechtlich wirkungslos. (T1); Beisatz: Ein einseitig erklärter Eigentumsvorbehalt ist zumindest in jenen Fällen unwirksam, in denen der Lieferant im Wege eines vereinbarten Zahlungsziels die Vorleistungspflicht übernommen hat. In diesen Fällen geht das Eigentum am Kaufobjekt mit der Übergabe "gleich", also noch vor Zahlung des Kaufpreises an den Käufer über, weil die Kaufvereinbarung bereits die dingliche Einigung enthält, durch die Übergabe die Übereignung zu bewirken. (T2)

TE OGH 2012-10-11 2 Ob 188/11b

Vgl; nur T1; Beisatz: Das Eigentum geht bei einem Kreditkauf nach Paragraph 1063, ABGB grundsätzlich bereits mit der Übergabe und vor der Bezahlung des Kaufpreises vom Verkäufer auf den Käufer über. (T3)

TE OGH 2015-08-11 4 Ob 235/14h

Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107162