Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.02.1997

Geschäftszahl

4Ob2383/96m

Norm

MSchG §4;

UWG §9 B6;

UWG §9 C1;

UWG §9 C3c;

Rechtssatz

In der Bezeichnung "Stanford boss" spielt das Kennzeichen "BOSS" weder bildlich, klanglich oder im Sinngehalt eine untergeordnete Rolle, noch wird der Gesamtein- druck dieses jüngeren Zeichens allein vom Wort "Stanford" geprägt.; somit ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997/02/11 4 Ob 2383/96m

Rechtssatznummer

RS0108039