OGH
11.02.1997
4Ob2383/96m
MSchG §4;
UWG §9 B6;
UWG §9 C1;
UWG §9 C3c;
In der Bezeichnung "Stanford boss" spielt das Kennzeichen "BOSS" weder bildlich, klanglich oder im Sinngehalt eine untergeordnete Rolle, noch wird der Gesamtein- druck dieses jüngeren Zeichens allein vom Wort "Stanford" geprägt.; somit ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen.
TE OGH 1997/02/11 4 Ob 2383/96m
RS0108039