Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.02.1997

Geschäftszahl

4Ob2358/96k; 8ObA260/98p; 8ObA286/01v; 9ObA185/05d

Norm

AngG §37 Abs3;

UWG §1 A;

Rechtssatz

Ein auf Paragraph eins, UWG gestützter Unterlassungsanspruch bleibt durch Paragraph 37, Absatz 3, AngG unberührt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997/02/11 4 Ob 2358/96k

TE OGH 1999/01/28 8 ObA 260/98p

Auch; Beisatz: Zwischen einem bloß allenfalls durch eine Konkurrenzklausel oder sonstigen vertraglich untersagtem Wettbewerbsverhalten und wettbewerbswidrigen Handlungen iSd UWG ist zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist auch in den Fällen einer Konventionalstrafenvereinbarung zu beachten. (T1)

TE OGH 2002/05/27 8 ObA 286/01v

Vgl; Beisatz: Ein auf Paragraph eins, UWG gestützter Unterlassungsanspruch bleibt, jedenfalls dann, wenn es sich um ein einheitlich qualifiziertes Verhalten handelt, von der durch Paragraph 37, Absatz 3, AngG vorgesehenen Einschränkung für Unterlassungsansprüche, die sich allein auf die Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen aus der Konkurrenzklausel stützen, unberührt. (T2)

TE OGH 2006/02/22 9 ObA 185/05d

Auch; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch nach §1 UWG ist unabhängig von den Rechten aus der Konkurrenzklausel. (T3)

Rechtssatznummer

RS0107764