Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.1997

Geschäftszahl

4Ob2339/96s

Norm

MSchG §2;

MSchG §30a;

PVÜ Art6 Abs6 septies;

UWG §1 C2;

UWG §9 C4a;

UWG §9 C4b;

UWG §9 D1;

Rechtssatz

Wer - in welcher Weise auch immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der ein bestimmten Zeichen schon gebraucht hat, verpflichtet ist, darf ein Markenrecht an dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung für gleiche oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers nur bei Vorliegen besonderer Gründe erwerben. Entscheidend ist das Vorhandensein einer besonderen Beziehung, die den Erwerber des Markenrechts zur Wahrung der geschäftlichen Interessen des anderen verpflichtet. Auch der "mittelbare" Vertragspartner des ausländischen Produzenten ist zur Wahrung der Interessen des Produzenten verpflichtet, wenn er dessen markenrechtlich geschützte Ware vertrieben hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997/01/24 4 Ob 2339/96s

Rechtssatznummer

RS0107541