OGH
24.01.1997
4Ob2339/96s
MSchG §2;
MSchG §30a;
PVÜ Art6 Abs6 septies;
UWG §1 C2;
UWG §9 C4a;
UWG §9 C4b;
UWG §9 D1;
Wer - in welcher Weise auch immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der ein bestimmten Zeichen schon gebraucht hat, verpflichtet ist, darf ein Markenrecht an dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung für gleiche oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers nur bei Vorliegen besonderer Gründe erwerben. Entscheidend ist das Vorhandensein einer besonderen Beziehung, die den Erwerber des Markenrechts zur Wahrung der geschäftlichen Interessen des anderen verpflichtet. Auch der "mittelbare" Vertragspartner des ausländischen Produzenten ist zur Wahrung der Interessen des Produzenten verpflichtet, wenn er dessen markenrechtlich geschützte Ware vertrieben hat.
TE OGH 1997/01/24 4 Ob 2339/96s
RS0107541