Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0106948

Entscheidungsdatum

16.01.1997

Geschäftszahl

8ObA2241/96h; 9ObA271/98p; 9ObA62/11z

Norm

AlVG §9 Absatz 6 ;, AlVG §9 Abs7

Rechtssatz

Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, daß die Fälligkeit der auflösungsabhängigen Ansprüche im Fall einer Wiedereinstellungszusage zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Arbeitnehmer bei Annahme des Anbotes des Arbeitgebers die Arbeit anzutreten hätte (so schon 9 Ob A 2122/96s).

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-01-16 8 ObA 2241/96h

TE OGH 1999-02-10 9 ObA 271/98p

TE OGH 2012-02-27 9 ObA 62/11z

Auch