OGH
RS0106948
16.01.1997
8ObA2241/96h; 9ObA271/98p; 9ObA62/11z
AlVG §9 Absatz 6 ;, AlVG §9 Abs7
Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, daß die Fälligkeit der auflösungsabhängigen Ansprüche im Fall einer Wiedereinstellungszusage zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Arbeitnehmer bei Annahme des Anbotes des Arbeitgebers die Arbeit anzutreten hätte (so schon 9 Ob A 2122/96s).
TE OGH 1997-01-16 8 ObA 2241/96h
TE OGH 1999-02-10 9 ObA 271/98p
TE OGH 2012-02-27 9 ObA 62/11z
Auch