Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.01.1997

Geschäftszahl

5Ob2431/96b

Norm

EO §133;

GBG §57 Abs1;

GBG §65 Abs1;

WEG 1975 §22 Abs3;

Rechtssatz

Die Löschung der Anmerkung einer Ausschlußklage kann gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG nicht und in analoger Anwendung des Paragraph 65, Absatz eins, GBG nur dann erfolgen, wenn dem Grundbuchsgericht durch geeignete Urkunden nachgewiesen wird, daß die Ausschlußklage (etwa wegen eines Verkaufs des betreffenden Liegeschaftsanteils durch den Beklagten) zurückgezogen (auf Kosten eingeschränkt) wurde oder der Beklagte das Wohnungseigentumsobjekt geräumt hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997/01/14 5 Ob 2431/96b

Veröff: SZ 70/4

Rechtssatznummer

RS0107210