OGH
14.01.1997
5Ob2431/96b
EO §133;
GBG §57 Abs1;
GBG §65 Abs1;
WEG 1975 §22 Abs3;
Die Löschung der Anmerkung einer Ausschlußklage kann gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG nicht und in analoger Anwendung des Paragraph 65, Absatz eins, GBG nur dann erfolgen, wenn dem Grundbuchsgericht durch geeignete Urkunden nachgewiesen wird, daß die Ausschlußklage (etwa wegen eines Verkaufs des betreffenden Liegeschaftsanteils durch den Beklagten) zurückgezogen (auf Kosten eingeschränkt) wurde oder der Beklagte das Wohnungseigentumsobjekt geräumt hat.
TE OGH 1997/01/14 5 Ob 2431/96b
Veröff: SZ 70/4
RS0107210