Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0107167

Entscheidungsdatum

14.01.1997

Geschäftszahl

5Ob2426/96t; 1Ob23/01s; 5Ob53/03k; 5Ob257/08t; 5Ob154/09x; 5Ob65/12p; 5Ob57/15s; 5Ob129/19k

Norm

ABGB §1098 römisch zwei d; MRG §8 Abs2 Z2; MRG §18c Abs2; WohnVerbG §15

Rechtssatz

Der Mieter hat einen Dachbodenausbau durch den Vermieter hinzunehmen, wenn dadurch sein Mietrecht - im Licht einer Abwägung der beiderseitigen Interessen - nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-01-14 5 Ob 2426/96t

Veröff: SZ 70/3

TE OGH 2001-03-27 1 Ob 23/01s

Auch; Beisatz: Dem Mieter ist ein Eingriff in dessen Rechtsposition nur dann zumutbar, wenn die Veränderung keine wesentliche oder dauernde Beeinträchtigung des Mietrechts zur Folge hat. (T1); Veröff: SZ 74/54

TE OGH 2003-09-09 5 Ob 53/03k

Auch; Beis ähnlich wie T1

TE OGH 2008-11-25 5 Ob 257/08t

Ähnlich; Beisatz: Hier: Die vom Rekursgericht im Rahmen des bestehenden Wertungsspielraums vorgenommene Beurteilung, der Antragstellerin sei es zumutbar, ihre Privatsphäre durch Anbringung von Vorhängen oder sonstigem Sichtschutz zu wahren, stellt keine Verkennung der Rechtslage dar. (T2); Bem: Hier: Ausbau eines bisher unbenützten Hofgebäudes zu Büro- und Wohnzwecken mit Anbringung von Fenstern in 8,5 m Entfernung zur ebenerdigen Wohnung des Mieters. (T3)

TE OGH 2009-09-01 5 Ob 154/09x

Vgl; Beisatz: Ob der Mieter eine Beeinträchtigung seiner Mietrechte im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu dulden hat, ist im Hinblick auf die dabei vorzunehmende Interessenabwägung solange eine vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifende Einzelfallbeurteilung, als der den Vorinstanzen dabei einzuräumende Wertungsspielraum nicht verlassen wird. (T4)

TE OGH 2012-05-16 5 Ob 65/12p

Auch; Beisatz: Den ‑ auch bloß wirtschaftlichen ‑ Interessen des Vermieters ist das Interesse des Mieters an dem Unterbleiben einer dauerhaften Beeinträchtigung seines Mietrechts gegenüber zu stellen. (T5)

TE OGH 2015-08-25 5 Ob 57/15s

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

TE OGH 2019-09-24 5 Ob 129/19k

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107167