OGH
14.01.1997
4Ob2386/96b; 4Ob2391/96p; 10Ob44/06b; 7Ob286/08x; 4Ob211/08w; 4Ob201/08z; 4Ob32/09y; 4Ob87/09m
EO §78; ZPO §190 D15; GOG §90a; EWGV Art177; EG Amsterdam
Art234; EGV Maastricht Art177
Nach dem Wortlaut des Gesetzes haben auch die Bestimmungen über die Unterbrechung des Verfahrens für die Exekution zu gelten; sie sind jedoch unanwendbar, soweit die Exekutionsordnung besondere Regelungen trifft. Auch soweit gegenteilige Regelungen fehlen, können diese Bestimmungen aber nur insoweit auch für das Provisorialverfahren gelten, als sie mit dessen Wesen vereinbar sind (Paragraph 402, Absatz 4, EO: "sinngemäß"). Eine Unterbrechung des Verfahrens wegen Präjudizialität eines anderen Rechtsstreites (Paragraph 190, ZPO) ist mit dem Zweck des Provisorialverfahrens, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, unvereinbar. Hier: Paragraph 190, ZPO kann nicht sinngemäß angewendet werden, wenn über eine im Provisorialverfahren zu entscheidende Frage ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig ist.
TE OGH 1997/01/14 4 Ob 2386/96b
TE OGH 1997/01/14 4 Ob 2391/96p
Veröff: SZ 70/1
TE OGH 2006/06/27 10 Ob 44/06b
nur: Eine Unterbrechung des Verfahrens wegen Präjudizialität eines anderen Rechtsstreites (Paragraph 190, ZPO) ist mit dem Zweck des Provisorialverfahrens, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, unvereinbar. (T1); Beisatz: Dies gilt in gleicher Weise auch für den Fall des Verlusts der Prozessfähigkeit gemäß §158 ZPO oder für den Fall des Vorgehens des Gerichts gemäß §6a ZPO. (T2)
TE OGH 2009/01/28 7 Ob 286/08x
Auch
TE OGH 2009/02/24 4 Ob 211/08w
Vgl aber; Beisatz: Der Senat hält seine in den Entscheidungen 4 Ob 2386/96b und 4Ob2391/96p vertretene Auffassung, Sicherungsverfahren könnten nicht bis zur Erledigung eines in einem anderen Verfahren gestellten Vorabentscheidungsersuchens unterbrochen werden, nicht aufrecht. Vielmehr ist auch hier im Einzelfall zu prüfen, ob eine solche Unterbrechung zweckmäßig ist. Das wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Zweifel an der Auslegung des Gemeinschaftsrechts so schwerwiegend sind, dass - läge noch kein Vorabentscheidungsersuchen vor - ein solches Ersuchen auch in einem Sicherungsverfahren angezeigt wäre. (T3); Beisatz: Eine amtswegige Fortsetzung ist nicht erforderlich, da (auch) Sicherungsverfahren der Disposition der Parteien unterliegen. (T4)
TE OGH 2009/04/21 4 Ob 201/08z
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2009/05/12 4 Ob 32/09y
Vgl aber; Beis ähnlich wie T3; Beis wieT4
TE OGH 2009/07/14 4 Ob 87/09m
Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4
RS0107622